⚠️ Historical Documentation Notice
Historical Documentation Notice

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This two page extract from the Auschwitz-Urteil, in the
Frankfurt Case, 1963, Case 50/4 Ks 2/63, indicates the misgivings which the Court felt with the evidence of the
“eye-witnesses”.

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Eine weitere Schwierigkeit bestand darin, daß die Zeugen
— verständlicherweise — nur selten genaue Angaben
über Ort und Zeitpunkt bestimmter Vorfalle machen konnten.

Wenn es auch oft als eine Zumutung und
Überforderung der Zeugen erschien, sie nach konkreten Einzelheiten ihrer Erlebnisse, nach dem
Aussehen der an bestimmten Vorfällen beteiligten
SS-Männer, nach dem Ort und der Zeit der
Geschehnisse zu fragen und von ihnen eine genaue
Beschreibung der Örtlichkeiten zu verlangen, so hielt dies das Schwurgericht zur Aufklärung der schweren Vorwürfe, die den Angeklagten gemacht werden, trotzdem für erforderlich, um die Gefahr von
Verwechslungen und

wahrheitswidrigen Angaben auszuschalten. Denn dem Gericht fehlten fast alle in einem normalen Mordprozeß zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, um sich ein getreues Bild des tatsächlichen Geschehens im
Zeitpunkt des Mordes zu verschaffen. Es fehlten die
Leichen der Opfer, Obduktionpsrotokolle, Gutachten von
Sachverständigen über die Ursache des Todes und die Todesstunde, es fehlten Spuren der Täter,
Mordwaffen usw.

Eine Überprüfung der
Zeugenaussagen war nur in seltenen Fällen möglich. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen mußte daher besonders sorgfältig geprüft werden. Wo geringste Zweifel bestanden oder die
Möglichkeit von Verwechslungen nicht mit Sicherheit auszuschließen war, hat das Gericht Aussagen von
Zeugen nicht verwertet.

Von den Verteidigern wurde immer wieder darauf hingewiesen, daß die Zeugen gegen bestimmte
Angeklagte ein Komplott geschmiedet und sich verabredet hätten, sie — wenn auch zu unrecht — zu belasten.
Auch sei — so wurde weiter behauptet in unzulässiger Weise auf die Zeugen eingewirkt worden, gegen bestimmte Angeklagte belastende Aussagen zu machen.
Auch das mußte das Schwurgericht im Auge behalten.

Allerdings haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß solche Verabredungen oder
Beeinflussungen erfolgt sind.

Soweit bei einzelnen Zeugen der Eindruck bestand, daß sie aus einer gewissen Geltungssucht oder sonstiger Veranlagung heraus zum Erzählen phantasievoller Geschichten neigten oder aus

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nicht näher zu erforschenden Gründen —
bestimmte Angeklagte zu Unrecht mit konkreten
Vorfällen zu belasten schienen, hat das Gericht die
Aussagen insgesamt nicht verwertet.

2. Beweisgrundlagen und
Beweiswürdigung zu den allgemeinen Feststellungen
über die Abwicklung der sog. RSHA-Transporte.

Die allgemeinen Feststellungen über die Ankunft und Abwicklung von RSHA — Transporten auf der alten
Rampe und später auf der neuen Rampe im Lager
Birkenau, die Aufgaben und Tätigkeiten der verschiedenen zur Rampendienst eingeteilten
SS-Angehörigen, die Täuschung der zum Tode bestimmten Menschen über ihr bevorstehendes
Schicksal, die Einzelheiten über ihre Tötung in den verschiedenen Gaskammern, den Bau und die innere
Einrichtung der Gaskammern und Krematorien.

die
Beseitigung der Leichen, die Aufgaben und
Tätigkeiten des SS-Sonderkommandos bei den vier
Krematorien und schließlich die Arbeit des jüdischen Sonderkommandos beruhen auf den
Einlassungen der Angeklagten Boger, Stark, Dylewski,
Broad, Hofmann, Kaduk, Baretzki, Dr. Lucas, Dr. Frank,
Dr. Schatz, Dr. Capesius und Klehr, soweit ihnen gefolgt werden konnte und den glaubhaften Aussagen der Zeugen
Ontl, Walter, Wilks, Nebbe, Schlupper, Huley, Dr.
Münch, Tomaszewski, Leischow, Hykes, Dr.

Kremer,
Christoph, (die alle frühere SS-Angehörige im
KL-Auschwitz waren) sowie den glaubhaften Aussagen der
Zeugen bezw. Zeuginnen Kanal, Cougno, Jacob, van Velsen,
Vrba,
Kulka, Erich, Palarszyk, Swiderska-Swiratowa, Bacon,
Buki, Böck, ferner auf den handschriftlichen Aufzeichnungen des ersten Lagerkommandanten Höss über die
„Endlösung der Judenfrage” und dem sog.
Broadbericht.

Die Angeklagten bestreiten nicht, daß
unzählige jüdische Menschen mit
RSHA-Transporten in den Jahren 1941- –1944 nach
Auschwitz zur Vernichtung gebracht; dort auf der Rampe dem geschilderten Ausmusterungsverfahren unterworfen und anschließend, soweit sie nicht als arbeitsfähig ausgesondert und in das Lager aufgenommen worden sind, in den Gaskammern auf die geschilderte Art und

[etc]