Hermann Julius Höfle (1911-1962) [Winfried R. Garscha] (hoefle.php)
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21. August 1962: Selbstmord des Salzburger SS-Sturmbannführers Hermann Höfle im Wiener Straflandesgericht
Am 15. Dezember 1961 war Adolf Eichmann in Jerusalem zum Tode verurteilt worden. Von 22. März bis 29. Mai 1962 dauerte die Berufungsverhandlung vor dem israelischen Obersten Gerichtshof, der das Urteil bestätigte; am 31. Mai 1962 wurde Adolf Eichmann als Hauptorganisator der Ermordung von sechs Millionen Juden hingerichtet.
Der Prozess von Jerusalem hat Österreich aus zwei Gründen unmittelbar berührt.
> Einerseits wegen der Diskussionen um die Staatsbürgerschaft Eichmanns: Österreichische Stellen fürchteten finanzielle Forderungen für den Fall, dass der zwar im deutschen Solingen geborene, aber in Linz an der Donau aufgewachsene Eichmann Österreicher sein sollte und stellten daher Nachforschungen an, die aber ergebnislos blieben. (Adolf Eichmann war das einzige Mitglied seiner Familie, das – weil zum Zeitpunkt des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft durch seinen Vater bereits volljährig – Deutscher geblieben war, wie aus Dokumenten hervorgeht, die Anfang 2002 durch Mag. Georg Kastner im Zuge eines Forschungsprojekts des Karl-von-Vogelsang-Instituts und des Dokumentationsarchivs des österreichischen Widerstandes entdeckt wurden.)
> Andererseits wegen der vielen Namen von österreichischen Mittätern Eichmanns, die im Zuge der Verhöre in Jerusalem genannt wurden. Nicht wenige dieser Personen lebten zu dieser Zeit von Polizei und Justiz unbehelligt in Österreich. Die bekanntesten unter ihnen waren Eichmanns Transportoffizier Franz Novak und Hermann Höfle.
Der am 19. 6. 1911 in Salzburg geborene SS-Funktionär Höfle war einer der vielen Österreicher im Stabe Odilo Globocniks, des Höheren SS- und Polizeiführers im Distrikt Lublin und Hauptverantwortlichen für die Ermordung der Juden im polnischen “Generalgouvernement”. Höfle war eine der zentralen Figuren beim Abtransport von über 300.000 Warschauer Juden ins Vernichtungslager Treblinka gewesen – er leitete die Massenmorde im Zuge der “Aktion Reinhard” (der Ermordung von über 2 Millionen Juden in Ostpolen zwischen März 1942 und Ende 1943) und war somit unmittelbarer an den monströsen Verbrechen beteiligt gewesen als sein Partner im RSHA, Adolf Eichmann.
Höfles Statistiken für
Eichmann
Im Zusammenhang mit der Publikation eines vom amerikanischen
Historiker Stephen Tyas entdeckten Dokuments wurde der Name Höfles 2002
wieder genannt (u.a. in einem ganzseitigen Artikel in der Hamburger ZEIT vom
10. Januar 2002, S. 83): Im Januar 1943 hatte der britische Geheimdienst einen
Funkspruch von Lublin an das Reichssicherheitshauptamt in Berlin (“zu
Händen SS-Obersturmbannführer Eichmann”) dechiffriert, in
dem ein Sturmbannführer Höfle verschiedene Zahlen mitteilte. Es
handelte sich um den “Zugang” nach L[ublin-Majdanek], S[obibor],
B[elzec] sowie T[reblinka] mit Stand 31. Dezember 1942, d.h. um die in diesen
Vernichtungslagern bis zum genannten Datum ermordeten Juden: “zusammen
1,274.166.” (Der ZEIT-Artikel bezog sich auf den Aufsatz von Peter Witte/Stephen
Tyas: A New Document on the Deportation and Murder of Jews during 'Einsatz
Reinhard' 1942, in: Holocaust and Genocide Studies, Volume 15, Issue 3, pp.
468-486. Abstract im Internet: HOLOCAUST
& GENOCIDE STUDIES)
Höfles Rolle wurde auch im Zusammenhang mit 2001 freigegebenen Dokumenten
der "Army Investigative Repository Records" diskutiert, da diese
belegen, dass der amerikanische CIC ihn 1954 kurzzeitig (unter dem Decknamen
Hans Hartman) als bezahlten Informanten einsetzte, obwohl die US-Behörden
über - wenn auch unvollständige - Informationen über seine
SS-Vergangenheit verfügten. Eine ausführliche Zusammenfassung der
Höfle betreffenden US-Dokumente von Richard Breitman erschien auf der
WebSite der amerikanischen National
Archives.
Frühe Erkenntnisse über Höfles Schlüsselrolle
im Holocaust
Doch die zentrale Rolle Hermann Höfles als für
die “Aktion Reinhard” zuständigen Hauptabteilungsleiter im
Stabe Globocniks war bereits unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg dokumentarisch
belegt worden – in der von Josef Kermisz zusammengestellten Sammlung
von Dokumenten und Erinnerungen “Akcje i Wysiedlenia” (“Aktionen
und Aussiedlungen”, Lodz 1946), einer der trotz ihrer Bedeutung für
die Holocaust-Forschung heute weitgehend vergessenen, zahlreichen Dokumentationen
der Zentralen Jüdischen Historischen Kommission beim Zentralkomitee der
Juden Polens.
Die Dokumentation enthält ein Formular, mittels dessen die zur “Aktion
Reinhard” Abkommandierten zum absoluten Stillschweigen über ihre
Teilnahme an den Massenmorden verpflichtet wurden – sie mussten bestätigen,
dass sie über die Geheimhaltungsbestimmungen “durch SS-Hauptsturmführer
Höfle als Leiter der Hauptabteilung "Einsatz Reinhard" beim
SS- und Polizeiführer im Distrikt Lublin [...] eingehend unterrichtet
und belehrt worden” waren. (Kermisz S. 40 f., deutsch erstmals in der
1955 von Léon Poliakov und Joseph Wulf herausgegebenen Dokumentation
“Das Dritte Reich und die Juden”, Nachdruck: Wiesbaden 1989, S.
46 f.)
Außerdem wird in der polnischen Dokumentation ein Erinnerungsbericht
des Augenzeugen “M. Reich” (=Marcel Reich-Ranicki) wiedergegeben,
der die Sitzung vom 22. Juli 1942 zu protokollieren hatte, in welcher Höfle
dem Vorsitzenden des Warschauer Judenrates, Adam Czerniakow, die “Umsiedlung”
der jüdischen Bevölkerung Warschaus mitteilte. (Kermisz S. 227 ff.,
auf Deutsch zusammengefasst in der erstmals 1961 erschienenen Dokumentation
“Das Dritte Reich und seine Vollstrecker” von Joseph Wulf, Nachdruck:
Wiesbaden 1989, S. 85; das Buch Wulfs enthält auf den Seiten 275–287
die bisher einzige Biografie Höfles.)
Die ersten Meldungen über Höfles Rolle bei der Ermordung der Warschauer
Juden in einer westeuropäischen Publikation erschien im August 1949 in
Paris (in der Zeitschrift “Le Monde Juif”), 1953 brachte Gerald
Reitlinger in London und New York sein bahnbrechendes Werk “The Final
Solution” heraus, in dem auch Höfles Rolle ausführlich dargestellt
wurde, allerdings schrieb ihm Reitlinger irrtümlich den Vornamen “Hans”
zu, was Höfles Verteidigungslinie stützte, sich nach seiner Verhaftung
1961 als Opfer einer Verwechslung darzustellen.
Verwechslungen zwischen SS-Obersturmbannführer
Hermann Julius Höfle (Selbstmord in Salzburg 1962) und SS-Obergruppenführer
Hermann Höfle (Hinrichtung in Bratislava 1947)
Tatsächlich hatte der SS-Obersturmbannführer (=Oberstleutnant) Hermann
Julius Höfle (1911-1962, mitunter auch fälschlich Höffle
oder Hoefle geschrieben) einen prominenten Namensvetter: den aus
Augsburg stammenden SS-Obergruppenführer (=General) Hermann Höfle
(1898-1947), der von 15. September 1944 bis 15. März 1945 Höherer
SS- und Polizeiführer und “Deutscher Befehlshaber” in der
Slowakei war und als Hauptverantwortlicher für die Niederschlagung des
Slowakischen Nationalaufstandes in Bratislava zum Tode verurteilt und am 7.
Dezember 1947 gehenkt wurde (biografische Daten in italienischer
Sprache, NS-Karriere in französischer Sprache).
Kein österreichischer Volksgerichtsprozess gegen
Höfle, keine Auslieferung nach Polen
Höfle war im Mai 1945 von britischen Truppen in Kärnten
verhaftet worden, wurde jedoch im August 1947 aus dem Internierungslager Wolfsberg
entlassen und den österreichischen Behörden übergeben. Die
Staatsanwaltschaft beim Volksgericht Linz leitete gegen ihn ein Verfahren
ein (StA Linz 3 St 6291/47), er wurde aus dem Gefangenhaus des Landesgerichts
Salzburg nach Linz überstellt, allerdings am 30. Oktober 1947 aus der
Haft entlassen. 1948 beantragte die polnische Regierung bei den westlichen
Alliierten die Auslieferung Höfles und Stroops (der Polizist Jürgen
Stroop war der Liquidator des Warschauer Ghettos), doch während Stroop
an Polen ausgeliefert und im Juli 1951 zum Tode verurteilt wurde, gelang Höfle
die Flucht nach Italien. Weder das Auslieferungsbegehrens Polens noch die
ersten historischen Darstellungen seiner führenden Rolle bei der Ermordung
der polnischen Juden stellten für Höfle eine ernsthafte Gefahr dar.
Er konnte nach seiner Rückkehr aus Italien (1951) unbehelligt in Salzburg
leben und in den darauffolgenden Jahren regelmäßig nach Bayern
fahren; zeitweise arbeitete er für den amerikanischen Geheimdienst CIC.
Gelegentliche Einvernahmen durch Polizei und Gericht – seit 1956 liefen
neuerliche Vorerhebungen gegen ihn (Geschäftszahl: LG Salzburg 11a Vr
1382/56) – brachten keine verwertbaren Beweismittel hervor.
Eichmann: Höfle zeigte mir die ersten Vergasungseinrichtungen
Das änderte sich erst nach der Entführung Adolf
Eichmanns aus Argentinien durch den israelischen Geheimdienst. Am 31. Mai
1960 sagte Eichmann vor der israelischen Polizei aus, dass es Hermann Höfle
gewesen sei, der ihm im Spätsommer 1941, anlässlich eines Besuchs
im Generalgouvernement, im Auftrag Globocniks die ersten Vergasungseinrichtungen
vorführte.
Die israelischen Behörden fassten die Aussagen Eichmanns zu verschiedenen
Mittätern zusammen und stellten der Zentralen Stelle der deutschen Landesjustizverwaltungen
in Ludwigsburg umfangreiches Beweismaterial zur Verfügung. Nachdem der
leitende Staatsanwalt das Dossier Höfle studiert hatte, schickte er ein
Telegramm an den österreichischen Justizminister Christian Broda. Noch
in der Nacht wurde ein Kurier mit dem Haftbefehl nach Salzburg gesandt, am
31. Januar 1961 wurde Höfle schließlich von Beamten der Staatspolizei
verhaftet. Die israelischen Behörden stellten daraufhin dem offiziellen
österreichischen Prozessbeobachter in Jerusalem weiteres belastendes
Material gegen Höfle zur Verfügung.
Da von allen im Eichmann-Prozess genannten Mittätern Höfle der einzige
Beschuldigte war, dem die Mitwirkung an der Tötung von mehr als 1 Million
Menschen zur Last gelegt wurde, bezeichneten österreichische Zeitungen
ab dem Herbst 1961 die in Salzburg vorbereitete Hauptverhandlung als “kleinen
Eichmann-Prozess”.
Selbstmord Höfles am 21. August 1962
Nachdem Höfle bereits mehr als 1 Jahr in Untersuchungshaft
war und die gegen ihn zusammengetragenen Beweismittel bereits neun dicke Bände
(2 ½ m) füllten, erlitt der zuständige Salzburger Staatsanwalt
einen Nervenzusammenbruch. Aus Personalmangel konnte das Verfahren nicht weiter
geführt werden und wurde daher Mitte Februar 1962 vom Justizministerium
nach Wien delegiert.
Inzwischen waren zwanzig weitere österreichische Angehörige des
Stabs Odilo Globocniks verhaftet worden. Die Voruntersuchung gegen Höfle
(Geschäftszahl: LG Wien 27c Vr 852/62) wurde durch Vorerhebungen gegen
immer weitere mutmaßliche Mittäter ergänzt und wuchs damit
zu einem kaum mehr bewältigbaren Verfahren an.
Parallel zum Verfahren wegen der Judenmorde in Polen 1942/43 wurde, ebenfalls
durch die Staatsanwaltschaft Wien, die Voruntersuchung gegen Franz Novak wegen
der Ermordung der ungarischen Juden 1944 geführt. Das Verfahren gegen
Novak zog sich bis 1972 hin, vier Hauptverhandlungen waren erforderlich, bis
ein Wahrspruch der Geschworenen zustande kam, der vom OGH nicht aufgehoben
werden musste.
Während in Salzburg der “kleine Eichmann-Prozess” gegen Höfle
vorbereitet wurde, sprachen Wiener Geschworene – am Höhepunkt des
Eichmann-Prozesses in Jerusalem – Josef Höblinger, einen Mittäter
des 1948 zu lebenslänglichem Kerker verurteilten Judenmörders von
Scheibbs, Ernst Burian von der Anklage der unmittelbaren Mitwirkung am Mord
frei. Die Staatsanwaltschaft hatte Beweise vorgelegt, wonach Burian an der
Erschießung von nahezu 100 jüdischen Männern, Frauen und Kindern
im Schliefaugraben bei Scheibbs am 15. April 1945 “durch Teilnahme an
der Mordplanung auf der HJ-Bannführung in Scheibbs, durch Mitfahren mit
dem Erschießungskommando, durch Eskortierung der Häftlingskolonne
an den für die Erschießung vorgesehenen Ort” mitgewirkt und
außerdem “durch seine Anwesenheit am Tatort auch zur Verhinderung
eines Fluchtversuches Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung
beigetragen” hatte. Die Geschworenen sprachen Höblinger einstimmug
von der direkten und mehrheitlich von der entfernten Mitschuld am Mord frei
(Geschäftszahl: LG Wien 20 Vr 6543/61, Urteil: 24. November 1961, zitiert
von Karl Marschall, Volksgerichtsbarkeit und Verfolgung von nationalsozialistischen
Gewaltverbrechen in Österreich, 2. Aufl. 1987, S. 182 f.).
Dass auch eine Verurteilung nicht endgültig war, bewies die Tatsache,
dass sich der ehemalige HJ-Führer Burian, der als Zeuge ausgesagt hatte,
zum Zeitpunkt des Höblinger-Prozesses bereits auf freiem Fuß befand.
Angesichts dieses und weiterer Beispiele für die Schwierigkeiten der
österreichischen Justiz, Massenmörder strafrechtlich zur Verantwortung
zu ziehen, ist es nur schwer verständlich, warum sich Hermann Höfle
am frühen Morgen des 21. August 1962, elf Wochen nach der Hinrichtung
Eichmanns in Jerusalem, in seiner Zelle im Wiener Straflandesgericht erhängte.
Die Staatsanwaltschaft Wien hatte es bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschafft,
das umfangreiche Material zu einer Anklageschrift zu verarbeiten. Der “kleine
Eichmann-Prozess” in Österreich war gescheitert.
Auch Nachfolgeverfahren im Sand verlaufen
Ein einziges Verfahren wurde (am 29. Januar 1964) aus dem
Komplex “Aktion Reinhard” ausgeschieden und zum Abschluss gebracht:
der Prozess gegen Leopold Lanz, des Leiters der Werkstätten in dem neben
dem Vernichtungslager errichteten Arbeitslager Treblinka (Geschäftszahl:
LG Wien 27c Vr 814/64). Lanz wurde am 6. Dezember 1966 wegen der Beteiligung
an Morden in den Zwangsarbeitslagern Treblinka und Kossow zu 10 Jahren schweren
Kerkers verurteilt. Am 3. September 1972 wurde er bedingt entlassen.
Bis Ende 1965 war die Anzahl der Beschuldigten im Verfahren 27c Vr 852/62
bereits auf 64 angewachsen (gegen 8 Personen allerdings wegen Tod des Beschuldigten
bereits wieder eingestellt worden). Erst neuneinhalb Jahre nach der Delegierung
des Verfahrens nach Wien konnte gegen zwei Angehörige des Stabes Odilo
Globocniks – Helmut Pohl und Ernst Lerch – Anklage erhoben werden,
doch wurde das Verfahren durch den Obersten Gerichtshof nach Klagenfurt (Geschäftszahl:
LG Klagenfurt 25 Vr 3123/71) delegiert,
auch die gesamten – inzwischen auf Dutzende Laufmeter angewachsenen –
Ermittlungsakten des Prozess-Komplexes wurden dem Klagenfurter Verfahren einverleibt.
Die Hauptverhandlung gegen Lerch und Pohl wurde nach zwei Tagen, am 17. Mai
1972, unterbrochen, da ein Teil der Zeugebn nicht erschienen war, und nie
wieder aufgenommen.
Vier Jahre später trat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurück.
Die Hauptverhandlung war “vertagt” worden, d.h. im Mai 1972 war
man davon ausgegangen, dass sie demnächst wieder aufgenommen würde.
Dass nach dem Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung am
11. Mai 1976 dennoch kein Formalfreispruch erfolgte,
sondern eine Verfahrenseinstellung gemäß
§ 227 Abs. 1 StPO
(d.h. vor
Beginn der Hauptverhandlung), liegt daran, dass die Verhandlung so lange unterbrochen
war, dass bei einer Fortsetzung ein neuer Gerichtshof zusammengestellt werden
hätte müssen, tatsächlich also eine neue Hauptverhandlung begonnen
hätte. Das Verfahren war daher nach dem Rücktritt der Staatsanwaltschaft
von der Anklage durch das Gericht einzustellen.
Die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft war auch durch das seit 1. 1. 1975
gültige neue Strafgesetzbuch gedeckt, das in § 65 Abs 2 StGB die
Anwendung der österreichischen Verjährungsbestimmungen nur für
in Österreich begangene Taten vorsieht, während bei interterritorialer
Strafrechtsanwendung das Günstigkeitsprinzip gilt, d.h. dass eine eventuell
für den Angeklagten günstigere Bestimmung des Strafrechts des Tatlandes
(in diesem Fall: Polen) anzuwenden ist. Nach Artikel 87 lit. a des Polnischen
StGB 1932 wäre das Delikt aber bereits verjährt gewesen.
Tatsache bleibt freilich, dass 15 Jahre gerichtliche Voruntersuchungen gegen
Eichmanns Komplizen in Österreich zu keiner gerichtlichen Ahndung der
größten Massenmordaktion der NS-Gewaltherrschaft geführt hatten.
von: W. R. Garscha
(Update: 6.12.2004)
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