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Deutsche
Gerichte können
ausländische
Rechtsextremisten auch dann
wegen Volksverhetzung
bestrafen, wenn sie die
Auschwitz-Lüge aus dem
Ausland im Internet
verbreiten

Munich


BGH:
Auschwitzlüge im Internet strafbar

DAS oberste
deutsche Gericht hat entschieden, dass
die Verbreitung der Auschwitzlüge
über das Internet vom Ausland aus
nach deutschem Recht bestraft werden
kann.

Karlsruhe (dpa) – Deutsche Gerichte können ausländische
Rechtsextremisten auch dann wegen
Volksverhetzung bestrafen, wenn sie die
Auschwitz-Lüge aus dem Ausland im
Internet verbreiten. Mit diesem Urteil fällte der Bundesgerichtshof (BGH) am
Dienstag erstmals eine Entscheidung zu der umstrittenen Frage, ob eine durch einen
Ausländer irgendwo auf der Welt begangene Volksverhetzung nach deutschem
Recht geahndet werden darf, wenn die einzige Inlandsberührung das Internet ist.

Der 1. Strafsenat des Gerichts in
Karlsruhe korrigierte damit ein Urteil des
Landgerichts Mannheim gegen den australischen Holocaust-Leugner
Fredrick Töben. Das
Landgericht hatte eine Strafbarkeit
Töbens wegen Volksverhetzung verneint, weil er seine Schriften nicht im
Geltungsbereich des deutschen Strafrechts, sondern auf einem australischen Rechner ins Internet gestellt hatte.

Der deutschstämmige Mann – selbst ernannter Direktor des “Adelaide
Institute” in Australien – hatte auf seiner Website den Völkermord im
Dritten Reich geleugnet und als Erfindung
“jüdischer Kreise” dargestellt.

Die im Internet weltweit abrufbaren hetzerischen Schriften seien gerade in
Deutschland “geeignet, den
öffentlichen Frieden zu stören”, argumentierte der Senat. Der “Erfolg” der
Handlung sei damit in Deutschland eingetreten, so dass die Tat als in
Deutschland begangen gelte. Er stellte indes klar, dass er nur über die
Strafbarkeit eines Autors entschieden habe, der seine eigenen
Äußerungen über das Netz verbreite.

Der damals 55-jährige Töben war im November des vergangenen Jahres wegen Beleidigung von Juden und
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu zehn Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt worden. Er hatte seine revisionistischen Äußerungen
über das Internet und in einem offenen Brief verbreitet.

Der BGH gab wegen eines
Verfahrensfehlers zugleich der Revision
Töbens statt, sodass der Prozess vor dem Landgericht Mannheim neu aufgerollt werden muss. Töben war in der ersten
Instanz durch den Strafverteidiger
Ludwig Bock vertreten worden, der allerdings aus dem Verfahren ausscheiden wollte, weil gegen ihn ebenfalls ein Prozess wegen
Volksverhetzung lief.

Die Weigerung des Gerichts, ihn von der
Pflichtverteidigung zu entbinden, wertete der BGH als Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung.


Süddeutsche
Zeitung,
Meinungsseite

vom 13. Dezember 2000

Virtuelle
Hetzer verwarnt

(ker) – Das Internet ist wie ein
Küchenmesser. Es kann sehr nützlich sein. Und es kann sehr gefährlich sein, vor allem in den
Händen von Kindern und
Verrückten. Man kann deshalb weder
Messer noch Internet verbieten. Aber man muss versuchen, Schaden zu verhindern. Bei
Messern ist das Problem schon lange allgemein bekannt, beim Internet zerbrechen sich noch Politiker und
Juristen den Kopf.

Einen kleinen, kühn konstruierten Beitrag zur
Bekämpfung der
Sozialschädlichkeit von
Internet-Seiten hat nun der
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe geleistet: Auch wer die
„Auschwitz-Lüge” als
Ausländer auf einem ausländischen Server in das Netz stellt, macht sich hier zu Lande wegen
Volksverhetzung strafbar.

Die juristische Begründung ist kompliziert, der Grundgedanke einfach:
Solche Web-Sites gefährden ein wichtiges Rechtsgut der Deutschen, nämlich das friedliche Zusammenleben von Bevölkerungsgruppen. Deshalb hat der Gesetzgeber das verbale Vorfeld von
Gewalt gegen Minderheiten und 1994 das
Leugnen des Holocaust unter Strafe gestellt. Dafür gibt es in
Deutschland gute Argumente.

Sie gelten auch dann, wenn die Hetze im virtuellen Netz steht und wenn sie in anderen Ländern nicht strafbar ist.
Für die Umsetzung des Richterspruchs gilt zwar: „Die Nürnberger hängen keinen, sie hätten ihn denn.” Aber der Fall des verurteilten australischen Rechtsextremisten ist eine
Warnung: Ein zweites Mal wird er wohl nicht in das Land reisen, das er vom
Vorwurf des Völkermordes reinwaschen wollte.

So ist eine willkommene
Nebenwirkung des Internet-Urteils die
Abschreckung ausländischer
Neo-Nazis.

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Source Information
Original Publication: 2000-12-12
Digital Archive: Focal Point Publications
Accessed: June 3, 2026