David Irving's Fight against Australian Suppression of Free Speech
Germany
Documents prised by legal action from the files of Australia's prime minister and his staff

On November 9, 1993, Munich political police handed this expulsion order to David Irving, giving him three days to leave Germany

David Irving

David Irving after challenging prime minister John Howard in London on October 23, 1997.

 

Landeshauptstadt München                           Kreisverwaltungsreferat

[...]

KVR II/313 Frau Bretträger 1053/233-23075           09.Nov. 1933

Anlage: Ausreiseschein

 

 

Vollzug des Ausländergesetzes (AuslG)
Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland;
IRVING David, geb. 24.03.1938,
britischer Staatsangehöriger

 

Sehr geehrter Herr Irving,

die Landeshauptstadt München erläßt folgenden

Bescheid:

 

1. Sie werden aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen.

2. Sie sind verpflichtet, unverzüglich, spätestens bis 10.11.1993, 24T00 Uhr, aus dem Bundesgebiet auszureisen.

3. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, werden Sie nach Großbritannien abgeschoben. Die Kosten der Abschiebung müssen Sie tragen.

4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

5. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

6. Hinweis: Vor Ihrer Ausreise gelten die mit Bescheid vom 11. 01. 1993 angeordneten Redeverbote.

Gründe:

1. Sie sind britischer Staatsbürger und bezeichnen sich selbst als Historiker. Schwerpunktmäßig befassen Sie sich mit der deutschen Geschichte während des 2. Weltkrieges.

Über diesen Zeitraum haben Sie bereits mehrere Bücher verzfaßt und Publikationen veröffentlicht, die sich mit der sog. Schuldfrage und der sog. Endlösung beschäftigen. Zu nennen sind beispielsweise:

  • - Der Untergang Dresdens
  • - Führer und Reichskanzler
  • - Biographien über Feldmarschall Erwin Rommel, Reichsmarschall Hermann Göring und andere.

Sie reisen weltweit umher, um neue Beweismittel für Ihre Thesen zu sammeln, sich mit Gleichgesinnten zu treffen oder um Ihre Thesen zu publizieren.

Seit Anfang 1980 werden Sie in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig als Star-Redner für Veranstaltungen der DVU (Deutsche Volksunion) und der NPD (Nationale Partei Deutschlands) eingeladen, schwerpunktmäßig in München. 1982 erhielten Sie den „Europäischen Freiheitspreis der Nationalzeitung" und 1%5 den „Hans-Ulrich-Rudel-Preis" der DVU.

Ihre Aufenthalte im Bundesgebiet dienen ausschließlich dein Zweck, an politischen Veranstaltungen teilzunehmen, entweder passiv als Gast oder aktiv als Redner. Außer im Bundesgebiet halten Sie auch in Belgien, Osterreich, Dänemark, England und Kanada Vorträge. Gegenstand dieser Vorträge sind der Geschichtsablauf, wie er sich nach Ihrer Auffassung zugetragen haben soll und Ihre angeblichen historischen Forschungsergebnisse, insbesondere zu folgenden Themenbereichen:

  • - Judenverfolgung und Massenmord
  • - Nürnberger-Prozesse
  • - Hitler-Tagebücher
  • - Das Geheimnis von Rudolf Heß
  • - „Entrechtung des deutschen Volkes"
  • - Kriegsschuldfrage

Ihre Thesen lehnen stark an das Gedankengut von Fred Leuchter, Ernst Zündel und Professor Robert Faurisson an. Fred Leuchter ist Verfasser des ‚Leuchter Gutachtens", Professor Robert Faurisson ist Verfasser der Schrift „Es gab keine Gaskammern" und der führende französische Revisionist. Er ist dafür bekannt, daß er die historisch Wahrheit, wie sie allgemein und offenkundig anerkannt ist, konsequent leugnet. Seine Thesen werden in wenigstens 2 Büchern in der Bundesrepublik Deutschland verbreitet und zwar

  • - „Der zweite Leuchter Report', der auf Veranlassung von Ernst Zündel 1989 erstellt wurde und zum überwiegenden Teil von Faurisson verfaßt wurde.
  • - „Die Affaire Faurisson" (Folge 58 der von Thies Christophersen herausgegebenen Schriftenreihe „Kritik, die Stimme des Volkes")

Über Faurisson liegen folgende Erkenntnisse vor:

Die Staatsanwaltschaft Flensburg ermittelte gegen den Herausgeber einer Zeitschrift der rechtsradikalen Partei „Bauernschaft". In dieser Zeitschrift wurde das „Gutachten" Faurissons zitiert, wonach es im Konzentrationslager Majdanek keine Gaskammern gegeben hätte. Das Strafverfahren wurde wegen Verjährung eingestellt (Az: 48 Gs 1243/86 i.V.m. 102 Js 1S703/88).

Gegen Faurisson wurde auch wegen der Veröffentlichung von Artikeln bereits mehrfach strafrechtlich ermittelt, u.a. wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, Verbreitung antisemitischer Schriften, Verherrlichung von Gewalt und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener. Leuchter, Zündel und Faurisson vertreten und verbreiten revisionistisches Gedankengut; sie sind führende Mitglieder der sogenannten revisionistischen Bewegung.

Sie Schließen sich deren Thesen ebenfalls an; Ihr Rechtsvertreter räumt im Schriftsatz vom 19.03.1993 ein, die Aussagen der genannten Personen hätten Sie überzeugt. Auch Sie haben sich in den letzten Jahren zunehmend durch Veröffentlichung derartiger Thesen ausgezeichnet und suchen unablässig nach sogenannten Wissenschaftlern, die Ihre Thesen belegen.

 

Die nachfolgend dargestellten Thesen veranschaulichen Ihre Grundeinstellung:

1. ‚Nach Durchsicht des gesamten Materials und einer Inspektion der Standorte in Auschwitz, Birkenau und Majdanek findet der Autor des Gutachtens den Beweis überwältigend, daß es dort nirgends Exekutionsgaskammern gab. Es ist die feste Ingenieursansicht des Autors, daß die angeblichen Gaskammern in den untersuchten Standorten weder damals noch heute ernstlich als Exekutionskammern hätten in Betracht gezogen, geschweige denn benutzt? werden können"

2. „die Schuld am Zweiten Weltkrieg trifft nicht allein und nicht in erster Linie die nationalsozialistische Führung Deutschlands, sondern in gleicher Weise Regierungen und gesellschaftliche Kräfte in den Westmächten"

3. „das amerikanische Judentum", Churchill und die Franzosen hätten vorsätzlich den Krieg mit Deutschland gewollt und in die Wege geleitet"

4. „es habe keine planmäßige Vernichtung der Juden im Dritten Reich gegeben; allenfalls habe es (Übergriffe einzelner, ihre Machtbefugnisse mißbrauchender deutscher Amtsträger gegeben; Hitler habe jedoch immer seine schützende Hand über die Juden gehalten. Der Nationalsozialismus habe die Juden lediglich von Westeuropa nach Osteuropa umsiedeln wollen, aber niemals ihre Vernichtung geplant oder in die Wege geleitet"

5. „es habe auch nie eine systematische Vernichtung der Juden in den Konzentrationslagern Osteuropas gegeben, insbesondere sei die Geschichte von der Vernichtung der Juden in Auschwitz eine Lüge"

6. „die Zahl von 6 Millionen Getöteten sei eine große Luge; damit solle Deutschland ständig auf und politischem Gebiet erpreßt werden".

 

2. Im einzelnen liegen bezüglich Ihrer öffentlichen Auftritte in der jüngeren Vergangenheit folgende Informationen vor:

  • - Am 23.02.1990 traten Sie bei einer Veranstaltung des „Arbeitskreises Historische Wahrheit" (AHW) in Landshut als Redner zu dem Thema „Gibt es eine deutsche Alleinkriegsschuld ?„ auf.

    Im Rahmen dieser Veranstaltung äußerten Sie insbesondere folgende Thesen:

    Die Westalliierten, insbesondere das „amerikanische Judentum" hätten den Krieg mit Deutschland gewollt und die Wege geleitet. Der Einmarsch in die UdSSR sei ein legitimer Präventivkrieg gewesen. Eine planmäßige Verznichtung der Juden habe es nicht gegeben, allenfalls rechtswidrige Übergriffe und Verbrechen einzelner Amtsträger. Hitler habe immer wieder seine schützende Hand über die Juden gehalten. Es habe nie eine Vergasung von Juden gegeben. Im Konzentrationslager Auschwitz sei. Gas nur zu Desinfektionszwecken benutzt worden. Die Juden seien in den Konzentrationslagern durch Krankheiten, Hunger oder Kriegseinwirkung ums Leben gekommen, aber nicht durch planmäßiges oder generalstabsmäßiges Töten. Die Zahl von 6 Mio. getöteten Juden sei eine Lüge des Staates Israel zum Zwecke der Erpressung des deutschen Staates. Die Geständnisse und Aussagen zahlreicher Zeugen, die die Vergasung von Juden bestätigt hatten, bezeichneten Sie als Folge von Erpressung oder krankhafter Einbildung.

  • - Am 03.03.1990 hielten Sie auf Einladung der „Nationalen Liste 6" in Hamburg einen Vortrag: Sinngemäß äußerten Sie, Auschwitz sei nur eine Attrappe gewesen, die von den deutschen Historikern ungeprüft übernommen worden sei. Der Völkermord sei nichts als Legende, die von „Britischen Propagandamaschinerie erfunden worden sei, um von Bonn riesige Reparationszahlungen einfordern zu können.
  • - Mit Bescheid vom 09.03.1990 untersagte Ihnen die Stadt Passau bei einer Veranstaltung der DVU als Redner aufzutreten. Dagegen legten Sie Rechtsmittel ein. Die Stadt Passau nahm daraufhin ihren Ausgangsbescheid teilweise zurück; Ihnen wurde die Teilnahme als Redner unter der Auflage gestattet, daß Sie bestimmte Thesen nicht vertreten.

Mit Urteil vom 29.01.1991 stellte das Verwaltungsgericht Regensburg fest, daß mildere Maßnahmen zur Unterbindung der zu erwartenden Äußerung ausreichend gewesen wären. Die grundsätzliche Notwendigkeit sicherheitsrechtlicher Maßnahmen wurde bestätigt.

  • - Bei einer nicht angemeldeten Versammlung des Deutschen Jugendbildungswerkes am 21.04.1990 in München traten Sie als Hauptredner auf. Sie referierten insbesondere darü-ber, daß nach Ihrer Auffassung in Auschwitz niemals Juden vergast wurden. Im Anschluß an die Veranstaltung führten Sie mit einem Teil der Anwesenden einen nicht angemeldeten Aufzug durch. Der Aufzug wurde von der Polizei gestoppt, Sie wurden vorübergehend festgenommen. Wegen Ihren Äußerungen wurde ein Strafverfahren wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener eingeleitet. Das Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1.3. wird verwiesen.
  • - Mit Bescheid vom 06.02.1991 untersagte Ihnen die Stadt Passau abermals, bei einer Veranstaltung der DVU am 16.02.1991 als Redner zu den Thesen von Fred A. Leuchter, wie sie insbesondere im „Leuchter-Gutachten" sind, zu referieren. Ihr dagegen eingelegter Widerspruch wurde zurückgewiesen, das Verbot wurde bestandskräftig.
  • - Für den 23.03.1991 war im Kongreßsaal des Deutschen Mu-seums in München eine als „weltgrößter Revisionistentag" bezeichnete „internationale Jahrestagung kritischer Zeitgenossen" geplant. Sie waren ebenfalls als einer der Referenten vorgesehen. Die Veranstaltung wurde verboten; Rechtsbehelfe des Veranstalters gegen die Anordnung des sofortigen Vollzugs der Verbotsverfügung blieben ohne Erfolg.
  • - Für den 12.05.1991 war in einer Münchner Gaststätte eine Veranstaltung der NPD zum Thema ‚Deutschlands Zukunft im Schatten politischer Erpressung ?„ geplant. Es war vor-gesehen, daß Sie dort als Redner auftreten. In einer Einladung wurde für Sie wie folgt geworben:

    „Der bekannte revisionistische Historiker wird unter dem Thema „Deutschlands Zukunft im Schatten politischer Erpressung" erstmalig zu der Frage, „ob sich die Deutschen und ihre europäischen Nachbarn weiterhin leisten können, die Zeitgeschichte als politisches Erpressungsinstrument zu dulden", Stellung nehmen."

    Dem Veranstalter wurden hinsichtlich der geplanten Vorträge Auflagen nach dem Versammlungsgesetz erteilt. Ihm wurde auferlegt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß in der Versammlung über die Verfolgung der Juden im Dritten Reich insoweit nicht gesprochen wird, als diese geleugnet oder bezweifelt wird. Der Veranstalter wurde außerdem verpflichtet, derartige Redebeiträge ggf. sofort zu unterbinden.

  • - Für den 09.05.1992 war in Berlin eine Veranstaltung der Wählergemeinschaft „Die Nationalen" geplant< für die Sie als Redner eingeladen worden waren. Die Ausländerbe-horde Berlin beabsichtigte, Ihnen ein Redeverbot zu erteilen.

    Die Veranstaltung fand nicht statt.

  • - Für den 11.09.1992 war in München erneut eine Veranstal-tung der NPD mit Ihnen als Hauptreferenten vorgesehen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen erteilte Ihnen die Ausländerbehörde München mit Bescheid vom 09.09.1992 ein Redeverbot. Außerdem wurde Ihnen mit Schreiben vom 09.09.1992 angekündigt, Ihnen die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte zu entziehen.
  • - Für 14.01.1993 meldete Herr Bela Ewald Althans eine politische Veranstaltung an, für die Sie als Star-Redner eingeladen waren. Herr Althans ist als Vertreter des rechtsextremistischen Revisionismus bekannt, der ständig bemüht ist, durch Verbreitung von Propagandamitteln (Bücher, Schriften und Filme), durch Vorträge und als Moderator bei Versammlungen die Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus zu rechtfertigen und insbesondere die Vernichtung von Millionen europäischer Juden während des NSlllRegimes zu leugnen. Dabei nutzt er auch seine zahlreichen Kontakte ins Ausland, insbesondere zu den einschlägig bekannten Rechtsextremisten, wie Ernst ZÜNDEL/Kanada, Fred LEUCHTER/USA, FAURISSON/Frankreich Gerd HONSIK/Osterreich, Udo WALENDY usw. propagandistisch aus. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der sog. LeuchterBericht zu nennen, der von den Revisionisten als Durchbruchswerk betrachtet wird. Für die englische Ausgabe schrieben Sie das Vorwort.
  • - Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über Ihre Rede-beiträge bei politischen Veranstaltungen erging mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 11.01.1993 gegen Sie ein Redeverbot. Gleichzeitig wurde der Veranstalter mit Bescheid vom 14.01.1993 verpflichtet, sicherzustellen, daß die auf Seiten 4 und 5 dieses Bescheides aufgeführten Thesen weder wörtlich noch sinngemäß dargestellt oder vertreten werden, oder darauf Bezug genommen wird.
  • - Für 05.07.1993, 20.00 war in einer Münchner Gaststätte eine Veranstaltung geplant, bei der Sie über Ihre Thesen referieren sollten. Veranstalter war H. Bela Ewald Althans.
  • - Zeitungsberichten zufolge wurden Sie Ende Oktober 1992 von der kanadischen Einwanderungsbehörde des Landes verwiesen. Sie sollen bei Ihrer Einreise verschwiegen haben, daß Sie eine ausgedehnte Redetour planen. Sie seien daher zur Ausreise aufgefordert worden, hätten Kanada verlassen, wären aber bereits nach 3 Tagen wieder eingereist.
  • - In Österreich bestand von 1984 - 1986 ein Einreiseverbot wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung; im November 1989 erging gegen. Sie ein Haftbefehl.

Zu den Thesen, wie sie in Ziffer 1 dargestellt sind, haben Sie auf den in Ziffer 2 aufgezählten Veranstaltungen wiederholt referiert.

 

3. Über Sie liegen folgende weitere Erkenntnisse vor:

  • - Ein wegen Volksverhetzung, begangen durch Verbreiten von Druckschriften eingeleitetes Strafverfahren wurde am 14.06.1990 von der Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Nürnberg wegen Verjährung eingestellt (Az. 342 Js45508/89). Sie hatten am 11.12.1989 auf öffentlichem Verkehrsgrund Broschüren mit dem Titel „deutsche Historiker, Lügner, Feiglinge" verteilt. Verfasser dieser Broschüren sind Sie.
  • - Am 05.05.1992 verurteilte Sie das Amtsgericht München wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Geldstrafe von 100 Tagessatzen ä 100,lll DM (Az. 432 Cs 113 Js 3619/90).

Zugrunde lag Ihr Redebeitrag bei der Veranstaltung vom 21.04.1990. Sie äußerten u.a. folgendes:

„wir wissen jetzt inzwischen, das brauche ich hier nur als Fußnotiz zu erwähnen, daß es nie Gaskammern in Auschwitz gegeben hat... Wir glauben inzwischen, daß genauso wie die Gaskammer, die die Amerikaner hier errichtet hatten in Dachau in den ersten Nachkriegstagen, eine Attrappe war, so sind die Gaskammeranlagen, die man jetzt als Tourist in Auschwitz sehen kann, von den Behörden in Polen nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet worden ... Denn die deutschen Steuerzahler haben ja eine Runde 16 Mia. Deutsche Mark als Strafe für Auschwitz bezahlen müssen ... Für eine Attrappe."

Gegen dieses Urteil legten Sie Berufung ein, die vom Landgericht München I verworfen wurde. Mit Urteil vom 13.01.1993 wurden Sie zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen ä 200,lll DM verurteilt (Az. 25 Ns 113 Js 3619/90) .

Das Landgericht München I bestätigte in seiner Urteilsbegründung vom 12.01.1993 die Feststellungen des Amtsgerichts München; insbesondere, daß es sich bei den von Ihnen publizierten Thesen um erwiesenermaßen unwahre Behauptungen mit ehrverletzendem Charakter handle. Das Gericht sah es als erwiesen an, daß es Ihnen nur vordergründig darum ginge, ein von der gesicherten Forschung abweichendes Geschichtsbild zu zeichnen; in Wahrheit ginge es Ihnen um die Leugnung des systematischen Massenmordes an der jüdischen Bevölkerung. Diese Thesen beleidigten unzweifelhaft die Opfer des Nationalsozialismus. Sie fänden zudem vor allem in rechtsextremistischen, neonazistischen und revisionistischen oder ihnen nahestehenden Kreisen große Zustimmung. Gerade in diesen Kreisen sei seit einigen Jahren eine zunehmende rechtsextremistische und fremdenfeindliche Einstellung festzustellen .

Die Urteilsbegründung stützt sich zum einen auf die Breitenwirkung Ihrer Äußerungen. Das Gericht hielt es für erwiesen, daß sich insbesondere neonazistische und revisionistische Gruppen Ihren Thesen anschließen und sich Ihr Gedankengut. zunutze machen. Zum anderen berücksichtigt das Urteil Ihre Uneinsichtigkeit. Sie hätten Ihre Thesen auch nachdem Strafanzeige gegen Sie erhoben worden war, beharrlich öffentlich vertreten (vgl. auch Ziffer 1.2) . Zum Vorwurf wurde Ihnen ferner Ihre Ablehnung gemacht, sich aus offenkundigen und allgemein anerkannten historischen Quellen zu informieren und statt dessen lediglich revisionistische Thesen als Wahrheit zu betrachten. Noch in der Berufungsverhandlung erklärten Sie, keinen Anlaß für eine Änderung Ihrer Auffassung zu sehen .

Gegen dieses Urteil hat Ihr Rechtsvertreter Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht aus.

  • - Nach abwertenden Äußerungen über den verhandelnden Richter wurde ein Strafbefehl in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 200,lll (Az: 112 Js 3113/93) wegen Beleidigung gegen Sie beantragt.
 

II.

 

Nach § 45 Abs. 1 des Ausländergesetzes kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

Nach § 46 Nr. 2 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Ent-scheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist.

Die Tatbestände der §§ 45 Abs. 3. und 46 Nr. 2 AuslG sind erfüllt .

Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Zustand, in dem das Gemeinwesen und der einzelne die ihnen durch die Verfassung und sonstigen Nonnen gewährten Rechte ungestört genießen können. Schützende Rechtsnormen sind insbesondere die Straf und Bußgeldvorschriften, aber auch nicht mit Strafen oder Bußgeld bewehrte Rechtsnormen, die den Schutz der öffentlichen Sicherheit bezwecken.

Die öffentliche Ordnung umfaßt alle Normen über Handlungen, Unterlassungen und Zustände, deren Befolgung lll über die Grenzen des geltenden positiven öffentlichen oder zivilen Rechts hinaus - nach der jeweils herrschenden, in manchmal kurzen Zeiträumen sich wandelnden allgemeinen Auffassung zu den unerläßlichen Voraussetzungen eines gedeihlichen menschlichen und staatsbürgerlichen Zusammenlebens gehört.

Durch Ihre Anwesenheit in der Bundesrepublik Deutschland sind die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung aber auch erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt; der Ausweisungsgrund § 46 Nr. 2 AuslG ist (ebenfalls) gegeben.

Zu prüfen war, ob das Ausländergesetz, das Europäische Gemeinschaftsrecht oder zwischenstaatliche Verträge die Ausweisungsermächtigung der §§ 45 ff AuslG beschränken. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.

Das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in geltender Fassung ist nicht anwendbar. Sie gehören nicht zu dem Personenkreis, dem Freizügigkeit gewährt ist.

Die zum AufenthG/EWG ergangenen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 28.06.1990 finden ebenfalls keine Anwendung.

Unabhängig davon ist die Ausweisung nach § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch gegenüber einem Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaates zulässig.

§ 48 AuslG, der für bestimmte Personengruppen einen besonzderen Ausweisungsschutz gewährt, ist nicht anwendbar. Sie erfüllen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.

Völkerrechtliche Verträge stehen der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen.

Die vorliegenden schwerwiegenden Ausweisungsgrunde ließen jedoch unabhängig davon die Ausweisung auch dann zu, wenn besonderer. Ausweisungsschutz nach § 48 AuslG oder aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts gegeben wäre.

Sie reisen seit Jahren in das Bundesgebiet ein, um auf politischen Veranstaltungen Ihre Thesen (vgl. Ziffer I.1.) zu publizieren.

Diese Thesen erfüllen den Straftatbestand der Beleidigung und der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.

Die Verwirklichung von Straftatbeständen stellt regelmäßig eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Im vorliegenden Fall ist diese von besonderem Gewicht, weil die Beleidigungen und Verunglimpfungen eine ganze Bevölkerungsgruppe betreffen und zudem in öffentlichkeitswirksamer Weise geschehen .

Sie leugnen die Judenmorde im „Dritten Reich" bewußt und führen eine Vielzahl von angeblichen Beweisen an, insbesondere Gutachten von Revisionisten oder deren Sympathisanten. Ihre sämtlichen Aktivitäten sind darauf ausgerichtete diese Thesen möglichst weltweit zu verbreiten. Ihnen geht es dabei nicht, wie vorgegeben um eine objektive Geschichtsschreibung, sondern letztendlich um die Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft.

Durch Äußerungen, die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft rechtfertigen, sowie vorsätzliches Kundgeben falscher Tatsachen werden Opfer beleidigt. In diesen Äußerungen liegt ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre der Opfer und Ihrer Nachkommen. Das Pietätsempfinden der Angehörigen und die über den Tod fortwirkende Menschenwürde werden verletzt.

Trotz der Urteile des Amtsgerichts München vom 05.05.1992 und des Landgerichts München I vom 13.01.1993 vertreten Sie Ihre Auffassung beharrlich weiter öffentlich.

Ihr Verhalten gefährdet auch über die Rechtswidrigkeit Ihrer Äußerungen hinaus die öffentliche Sicherheit und Ordnung:

Ihre politische Betätigung war anfangs unauffällig und geschah weitgehend unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit. Seit Sommer 1990 treten Sie jedoch verstärkt auf Veranstaltungen rechtsextremer Gruppierungen auf, insbesondere auch in den neuen Bundesländern (u.a. in Dresden, Leipzig und Gera unter dem Motto „Ein Engländer kämpft für die Ehre der Deutschen") .

Ihre Auftritte werden zunehmend beachtet, was auf eine gesteigerte Sensibilität der Bevölkerung gegenüber rechtsextremistischem und neonazistischem Gedankengut, vor allem aber auf das Erstarken rechtsextremistischer und neonazistischer Parteien zurückzuführen ist.

Seit Anfang 1990 mußten bei politischen Veranstaltungen, bei denen Sie als Redner auftraten bzw. auftreten sollten, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sicherheitsrechtliche Maßnahmen gegen Sie und die jeweiligen Veranstalter eingeleitet werden. Die Notwendigkeit des Einschreitens wurde mehrfach gerichtlich bestätigt (siehe Ziffer 1.2) .

Inzwischen haben Sie eine größere Bekanntheit erlangt. Ihre bloße Anwesenheit reicht aus, die Stimmung aufzuhetzen. Dies war beispielsweise bei der Veranstaltung am 14.01.1993 in München der Fall. Im Anschluß an diese kam es zwischen Anhängern und Gegnern zu öffentlichen Auseinandersetzungen.

Daß Sie sich selbst nicht zu den aktiven Mitgliedern rechtsextremer Gruppierungen zählen, ist unerheblich. Ausschlaggebend ist, daß sich diese Ihr Gedankengut zunutze machen, durch Ihre Thesen bestärkt werden und eine Zusätzliche Aufwertung erfahren.

Ihrer persönlichen Verantwortlichkeit unterliegt, daß Sie als vorgeblicher Historiker die Veranstaltungen rechtsextremer Kreise für Ihre Publikationen nutzen und dabei die Konsequenzen Ihres Handelns zumindest billigend in Kauf nehmen.

Ihr Verhalten stellt eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im weitesten Sinne dar und fügt damit zugleich dem Ansehen des deutschen Staates nach Außen erheblichen Schaden zu:

Ihre Darstellung und Äußerung der unter Ziffer 1.1. wiedergegebenen Thesen ist geeignet, das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern zu gefährden; sie werden von einem kleinen, aber radikalen Teil der Bevölkerung als Wahrheit angesehen und motivieren letztlich zu Gewalt und Rassenhaß.

Auf der Grundlage eines wiedererstarkten Nationalsozialismus und Rechtsextremismus und des damit untrennbar verbundenen Gewaltpotentiales wurden seit ca. 1990 an vielen Orten der Bundesrepublik Deutschland Überfälle und Brandanschläge auf Ausländer oder deren Unterkünfte und Wohnungen verübt; zu nennen sind vor allem Rostock, Hoyerswerda, Rünxe, Mölln und Solingen. Inzwischen zeichnet sich eine Welle der Gewalt ab, die kaum mehr kontrollierbar ist. Immer wieder werden Menschen schwer verletzt und auch heimtückisch getötet. Das Leid der Opfer ist beträchtlich.

In diesem Zusammenhang kam es seit 1992 zu folgenden Verboten rechtsextremistischer Gruppierungen:

  • - Nationalistische Front; Verbot durch den Bundesminister des Innern am 26.11.1992
  • - Deutsche Alternative; Verbot durch den Bundesminister des Innern am 10.12.1992
  • - nationale Offensive; Verbot durch den Bundesminister des Innern am 22.12.1992
  • - Nationaler Block; Verbot durch das Bayerische Staatsministerium des Innern am 07.06.1993

Obwohl sich der größte Teil der deutschen Bevölkerung von derartigen Aktionen distanziert, zeigen die jüngsten Entwicklungen, daß eine gewaltbereite Basis rechtsextremistisch motivierter Täter vorhanden ist. Gerade dieser Personenkreis ist empfänglich für revisionistisches Gedankengut, fühlt sich dadurch in seiner politischen Einstellung bestätigt, wobei er seiner Meinung auf gewalttätige Weise Ausdruck verleiht.

Die Ereignisse in den letzten Jahren bestätigen, daß die Eskalation der Gewalt in besonderer Weise mit der NS-Ideologie verbunden ist. Opfer dieser Entwicklung sind bisher vor allem Asylbewerber bzw. türkische Staatsangehörige. Ausschreitungen sind an der Tagesordnung. Folgende Auswirkungen sind festzustellen:

  • - Die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die innere Sicherheit werden durch die zunehmenden Ausschreitungen gefährdet. Es besteht die begründete Gefahr einer weiteren Eskalation der Gewalt, inzwischen auch auf Seiten der im Bundesgebiet lebenden Ausländer.
  • - Der durch Gewalt und Rassenhaß verursachte wirtschaftliche Schaden ist beträchtlich. Es entstehen erhebliche Schäden unmittelbar durch die Ausschreitungen. Auch mittel und langfristig ist der Extremismus geeignet, das wirtschaftliche Klima gerade auch in den Beziehungen zum Ausland zu beeinträchtigen.
  • - Das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland wird erheblich geschädigt. Während die Gewaltakte anfänglich noch als bedauerliche Einzelfälle beurteilt wurden, beobachten inzzwischen viele außenpolitische Partner der Bundesrepublik Deutschland die innenpolitischen Verhältnisse wegen der Häufung der Ereignisse mit Besorgnis. Die Öffentlichkeit im Ausland zieht vereinzelt bereits Parallelen zur politischen Situation vor bzw. während der Zeit des Nationalsozialismus. Die Angst vor dem Wiedererstarken eines faschistisch geprägten Deutschlands ist groß.

Die aufgezählten Folgen sind von erheblichem Gewicht. Durch Ihre Betätigung tragen Sie nicht unerheblich zu der dargestellten negativen Entwicklung bei. Ihre Äußerungen stellen klare Rechtsverletzungen dar, die in ihrer Gesamtheit die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland in schwerwiegendem Maße beeinträchtigen.

Es war daher nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu prüfen, ob die Ausweisung geboten ist. Für die vorzunehmende Interessenabwägung sind folgende Aspekte von Belang:

Sie haben durch Ihre Betätigung als Redner die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört. Auch sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland - nämlich das Ansehen der Bundesrepublik und ihrer Beziehungen zum Ausland - sind beeinträchtigt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen.

Es besteht Wiederholungsgefahr Ihre Aufenthalte im Bundesgebiet waren stets darauf ausgerichtet, als Redner bei politischen Veranstaltungen aufzutreten.

Anläßlich der Berufungsverhandlung am 12.01.1993 erklärten Sie, für eine Revidierung Ihrer Anschauungen keinen Grund zu sehen. Sie vertraten diese uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf das Urteil des Amtsgerichts München aus erster Instanz.

Der Ablauf der Veranstaltung vom 14.01.1993 lll Sie waren zunächst als Redner vorgesehen lll macht deutlich, daß ein störungsfreier Verlauf von Veranstaltungen, an denen Sie entweder mitwirken oder bei denen Sie anwesend sind, nur durch massive sicherheitsrechtliche Maßnahmen gewährleistet ist. Das Interesse revisionistischer rechtsextremistischer und neonazistischer Gruppierungen an Ihrer Teilnahme an künftigen Veranstaltungen hält unvermindert an.

Den Behörden ist nicht zuzumuten, Ihre Äußerungen bei zahlreichen Politischen Auftritten permanent zu überwachen und gegebenenfalls nur noch im Nachhinein strafrechtlich ahnden zu können.

Zudem ist angesichts Ihres einschlägigen Rufs in rechtsextremistischen Kreisen bereits Ihre bloße Teilnahme an politischen Veranstaltungen geeignet, die Belange der Allgemeinheit im oben dargestellten Sinne zu beeinträchtigen.

Auf ein Verschulden Ihrerseits kommt es nicht an, ebensowenig ist eine rechtskräftige, strafrechtliche Verurteilung erforderlich. Ausschlaggebend sind lediglich die Auswirkungen Ihrer Betätigung als sog. Historiker bzw. Redner.

Ihre Ausweisung ist daher zur Abwehr von Wiederholungsgefahr unumgänglich.

Neben der Abwehr von Wiederholungsgefahr dient Ihre Ausweisung der Generalprävention. Die Ausweisungsbefugnis der § § 45 - 47 AuslG bezweckt auch, andere Ausländer zu veranlassen, Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht zu beein-trächtigen.

Die von rechtsextremer Betätigung ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die innere Sicherheit und den inneren Frieden der Bundesrepublik Deutschland gebieten es, generell aufzuzeigen, daß Störungen und Gefährdungen dieser Art durch Ausländer nicht hingenommen werden, sondern zur Ausweisung führen.

Die Interessen der Allgemeinheit, die in Betracht kommen, vor allein die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie der Schutz des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland erfordern es daher, Ihnen den Aufenthalt im Bundesgebiet durch Ausweisung zu untersagen. Die Ausweisung ist daher das geeignete, aber auch erforderliche Mittel der Gefahrenabwehr.

Neben dem öffentlichen Interesse waren Ihre persönlichen Interessen zu beachten, insbesondere Interessen, die durch Grundrechte geschützt sind.

Zu berücksichtigen waren insbesondere die Dauer rechtmäßiger Aufenthalte, schutzwürdige persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen im Bundesgebiet und die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe (§ 45 Abs. 2 AuslG) .

Sie hatten Gelegenheit, sich zu äußern (Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG-) . Unabhängig davon oblag es Ihnen, Ihre Belange und die für Sie günstigen Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG).

Ihr Bevollmächtigter trug mit Schriftsatz vom 19.03.1993 folgende Gesichtspunkte vor:

Ihre Thesen seien das Ergebnis langjähriger Forschungen. Zu Ihrer heutigen Einstellung seien Sie aufgrund intensiver Beschäftigung mit den Thesen des Deutsch-Kanadiers Zündel, des französischen Professors Faurisson sowie mit dem Gutachten von Fred Leuchter gelangt. Sie seien von der Wahrheit dieser Thesen überzeugt und hätten sich die Verbreitung der Wahrheit zur Aufgebe gemacht. Dies stünde nach Ihrer Ansicht unzweifelhaft im öffentlichen Interesse. Daß fremdenfeindliche Gewalttaten von links- und rechtsextremistischen Gruppierungen auf Ihren Thesen beruhten, stellte Ihr Rechtsvertreter in Abrede. Ihre ungehindert. Einreise sei schon deshalb nötig, damit Sie Ihre Arbeit fortsetzen könnten und Ihre Rechtsvertretung durch den beauftragten Rechtsanwalt gewährleistet sei.

Mit Schreiben vom 06.06.1993 teilten Sie mit, die in Ziffer I 1. Nr. 1 - 5 aufgeführten Thesen hätten Sie niemals vertre-ten. Ihrem Vorbringen stehen die vorliegenden Ermittlungsergebnisse entgegen.

Ihre persönlichen Interessen sind wie folgt zu bewerten:

Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland (insbesondere familiärer Art ), die Ihrer Ausweisung entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.

Mit der Ausweisung verlieren Sie die Möglichkeit, Ihre Tätigkeit ( Forschung und Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit ) im Bundesgebiet fortzusetzen. Diese Folge müssen Sie angesichts des mit der Ausweisung beabsichtigten Schutzzweckes hinnehmen. Die Ursache liegt in Ihrem eigenen Verhalten. Grundrechte, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die Freiheit zur Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) stehen der Ausweisung nicht entgegen.

Die Grundrechte gewährleisten eine Betätigung nur im Rahmen der bestehenden Gesetze. Unwahre Tatsachenbehauptungen mit ehrverletzendem Charakter, wie Sie sie bei Vorträgen regelmäßig äußern, erfüllen dagegen lediglich Straftatbestände. Sie genießen nicht den Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG.

Auf Art. 5 Abs. 3 GG, Wissenschaftsfreiheit können Sie sich ebenfalls nicht berufen, da es Ihnen eindeutig um die Leugnung des systematischen Massenmordes an der jüdischen Bevölkerung im 3. Reich, nicht jedoch um die freie Forschung als solche geht.

Ihr wissenschaftliches Interesse an einer Vortragstätigkeit und Werbung für Ihre Druckerzeugnisse genießt ebenfalls keinen Grundrechtsschutz.

Selbst sofern Ihre o.g. privaten Interessen Grundrechtsschutz genießen sollten, überwiegt das öffentliche Interesse, Ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland durch Ausweisung zu beenden.

Eine Rechtsposition, auf deren Bestand Sie unabhängig von Ihrem Verhalten vertrauen durften, besitzen Sie nicht. Ihre Aufenthalte im Bundesgebiet waren jeweils nur von kurzer Dauer.

Es liegt im Wesen der Ausweisung, daß sie einschneidend und hart in das Leben eines Betroffenen eingreift (§ 22 Abs. 2 AuslG) . Die Maßnahme ist jedoch nicht unverhältnismaßig. Mildere Mittel - u.a. eine Einschränkung oder ein Verbot der politischen Betätigung, Einschränkung der Freizügigkeit nach § 3 Abs. 3 AuslG können dieses Ziel nicht bzw. nicht in ausreichender Weise erreichen.

Insbesondere würde die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht ausgelöst. Dies ist jedoch im Hinblick auf Ihre häufigen Einreisen, dem damit regelmäßig verbundenen Aufent-haltszweck und der deswegen erforderlichen Kontrolle unbedingt erforderlich.

Ihr persönliches Interesse, nicht ausgewiesen zu werden und im Bundesgebiet bleiben zu können, muß gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung Ihres Aufenthalts zurücktreten .

Duldungsgrunde gemäß § 55 Abs. 2 AuslG liegen ebenfalls nicht Vor .

Hinweis zur Ausweisungswirkung:

Nach § 8 Abs. 2 Satz i AuslG dürfen Sie nicht mehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich darin aufhalten. Ihnen wird - auch, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs vorliegen - keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

Die Wirkungen der Ausweisung können auf Antrag befristet werden. Ein Antrag kann jedoch nur dann Erfolg haben, wenn der Zweck der Ausweisung schon damit erreicht wird, daß Sie das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für einen bestimmten Zeitraum nicht wieder betreten dürfen.

Ausreise

Die Ausweisungsentscheidung verpflichtet Sie, unverzüglich lll innerhalb der Ihnen gesetzten Frist lll aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszureisen ( 42 Abs. 1. 2 Satz 2 und 3 AuslG) .

Zu berücksichtigen waren die Umstände, die der Ausländerbehörde bekannt waren oder ihr bekannt gemacht worden sind; zugleich war das öffentliche Interesse an Ihrer sofortigen Ausreise zu beachten.

Wie dargelegt dienen Ihre Einreisen der Teilnahme an politischen Veranstaltungen und der Publikation Ihrer Thesen. Es steht konkret zu befürchten, daß Sie bis zu Ihrer Ausreise jede Gelegenheit nutzen werden, um Ihre Thesen im Rahmen einer weiteren Anwesenheit zu publizieren. In Betracht kommen insbesondere zu erwartende Ersatz- oder Folgeveranstaltungen, zu denen Sie als Redner eingeladen sind bzw. werden.

Die Dringlichkeit Ihrer sofortigen Ausreise ergibt sich in besonderer Weise aus dem für Ihren Auftritt vorgesehenen Zeitpunkt, dem 9. November. Der 9. November ist durch den Marsch der Nationalsozialisten zur Feldherrnhalle in Manchen im Jahr 1923 und den Ausschreitungen und Verfolgungen während der sogenannten Reichskristallnacht im Jahr 1938 als hochsensibles Datum einzustufen. Veranstaltungen mit rechtsextremem Hintergrund sind gerade auch wegen des historischen Bezugs in außerordentlicher Weise öffentlichkeitswirksam. Der sich daraus auch international ergebende Schaden wäre beträchtzlich, vor allem auch vor dem Hintergrund der Grenzöffnung zwischen den beiden deutschen Staaten im Jahr 1989, in dessen Folge es zur Wiedervereinigung und faktisch zu einer poliztisch sehr beachteten Stärkung der Bundesrepublik Deutschland kam.

Ihre sofortige Ausreise ist daher zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Abwehr nachhaltigen Schadens für die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.

Sie unterhalten im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz noch persönliche Bindungen. Sie sind anwaltlich vertreten. Eine Notwendigkeit, dringliche persönliche Angelegenheiten regeln zu müssen, ist nicht erkennbar.

Bei Abwägung der öffentlichen Belange mit Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt überwiegt das öffentliche Interesse.

Die Grenzübertrittsbestätigung (Anlage zu diesem Bescheid) übergeben Sie bitte bei Ihrer Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland der deutschen Grenzpolizei. Der Zeitpunkt Ihrer (fristgerechten) Ausreise ist ein für Sie günstiger Umstand im Sinne des § 70 Abs. 1 AuslG. Ihre Nachweispflicht erfüllen Sie mit der Übergabe der Bestätigung.

Reisen Sie in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, erfüllen Sie Ihre Ausreisepflicht nur, wenn Ihnen dort Einreise und Aufenthalt erlaubt sind.

Kommen Sie Ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nach oder erscheint Ihre Ausreise aus sonstigen Gründen nicht gesichert, müssen Sie abgeschoben werden (§ 49 Abs. 1 AuslG). Sie hätten dann die anfallenden Kosten zu tragen (§ 82 Abs. 1 AuslG) .

Um die Ausreiseverpflichtung zwangsweise durchsetzen zu können, war Ihnen die Abschiebung anzudrohen (§ 50 Abs. 1 AuslG) . Gründe, die Abschiebung auszusetzen, sind nicht vorzhanden .

Nach § 50 Abs.2 AuslG soll der Staat bezeichnet werden, in den Sie abgeschoben werden können. Dies ist in Ihrem Fall Großbritannien. Vorsorglich werden Sie darauf hingewiesen, daß Sie auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden können, in den Sie einreisen dürfen, bzw. der zu Ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

Über Sachverhalte, die ein gesetzliches Verbot der Abschiebung zur Folge hätten (§ 51 und 52 AuslG) oder die die Abschiebung hindern (§ 53 AuslG), wurde nichts vorgetragen und auch sonst nichts bekannt (§ 67 AuslG) .

 

Sofortvollzug

Für die Ausweisung war nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentzlichen Interesse die sofortige Vollziehung anzuordnen.

Wie unter Ziffer I dargelegt, waren Ihre Einreisen regelmäßig mit Sicherheitsstörungen verbunden; Ihre unveränderte Einstellung zu den Geschichtsvorgangen macht die bestehenden Wiederholungsgefahren deutlich. Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung hätten Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 50 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Bis Abschluß eines wahrscheinlich Jahre andauernden Rechtsstreitverfahrens müßten weitere Störungen und Rechtsverletzungen sowie die daraus rezsultierenden Gefahren für die innere Sicherheit hingenommen werden. Diese Gefahr besteht nicht nur abstrakt, sondern konkret. Sie kann sich jederzeit und mehrfach u.U. sogar täglich realisieren.

Unabhängig davon kann die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur durch sofort vollziehbare Maßnahmen wirksam und dauerhaft geschützt werden. Es ist nicht gewährleistet, daß Ihre Einzreisen zu Veranstaltungen, an denen Sie als Redner aktiv oder als passiver Gast teilnehmen, rechtzeitig bekannt werden und kontrollierbar sind. Die in diesem Fall ggf. dann erst zu veranlassenden sicherheitsrechtlichen Anordnungen gewährzleisten keinen ausreichenden, zweckentsprechenden und rechtzzeitigen Schutz. Auch steht zu befürchten, daß Veranstaltungen künftig in großem Umfang im Untergrund durchgeführt werden und damit der behördlichen Kontrolle entzogen sind.

Die zunehmende Zahl von Opfern fremdenfeindlicher Gewalt, die nahezu stets durch rechtsextremes Gedankengut motiviert oder von diesem begleitet ist, macht umfassende und vor allem sofort wirksame Maßnahmen des Staates erforderlich. Gerade weil potentielle Opfer in aller Regel nicht persönlich geschützt werden können, besitzen diese einen Anspruch darauf, daß alle sonst möglichen Maßnahmen ergriffen und sofort durchgesetzt werden.

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist ein so hochwertiges Schutzgut, daß Ihr Interesse, das Bundesgebiet bis zum Abschluß des gerichtlichen Verfahrens jederzeit ungehindert betreten zu können dahinter zurückstehen muß.

Ihre Rechtsverteidigung wird durch den Sofortvollzug nicht einschneidend behindert. Angesichts des überwiegenden öffentlichen Interesses kann Ihnen zugemutet werden, das Rechtsmittelverfahren vom Ausland aus zu betreiben. Sofern für einzelzne Verfahrenshandlungen Ihre Anwesenheit kurzzeitig unverzichtbar sein sollte, müßte jeweils eine Betretungserlaubnis beantragt werden. Im übrigen sind Sie anwaltlich vertreten.

Zuständigkeit

Die Landeshauptstadt München war als Ausländerbehörde für den Erlaß dieses Bescheides zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Satz 1 AuslG; die örtliche Zuständigkeit aus § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Ausländergesetzes (AVAuslG) .

Rechtbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich lll möglichst in doppelter Ausfertigung lll bei der Landeshauptstadt München (Kreisverwaltungsreferat), 80313 München, Postfach, oder zur Niederschrift im Dienstgebäude des Kreisverwaltungsreferates, Ruppertstraße 19, 80313 München, einzulegen. Am letzten Tag des Fristablaufs steht nach Dienstschluß zur Einlegung des Widerspruchs der Sonderbriefzkasten im Rathaus, Marienplatz 8 (neben dem Auskunftsschalter am Eingang Fischbrunnen) oder der Sonderbriefkasten vor dem Dienstgebäude (vor dem Eingang Lindwurmstraße) zur Verfügung, in die noch bis 24 Uhr der Widerspruch zur Wahrung der Frist eingeworfen werden kann.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in anzgemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Bayerstr. 30, Postfach 200543, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, sofern nicht wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muß den Kläger (Sie), die Beklagte (die Landeshauptstadt München) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid (die angefochten. Verfügung) soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Erheben Sie Widerspruch, so können Sie bei dem oben bezeichzneten Gericht beantragen, daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt wird (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) .

Hinweis:

Ein Exemplar dieser Ausweisungsverfügung wurde Ihrem Rechtszvertreter Herrn Rechtsanwalt Hajo Hermann, Friedrichstr 11. 40217 Düsseldorf zugestellt.

Ihrem Mandanten, Herrn David Irving wurde ein Exemplar dieser Ausweisungsverfügung anläßlich einer Veranstaltung am 09.11.1993 in München ausgehändigt.

Im Auftrag

Röschert

Verwaltungsdirektor

Commentary: For an English translation see the Australia dossier. No attempt whatever was made by the city of Munich to prove or justify any of the hair-raising allegations made in this document. Effectively, there was no appeal possible against this dictate by a minor city official, whose own political prejudices ooze out of every line and pore. In Germany, such a document is a commonplace. In the free world, the notion that a writer can be persecuted because of whatever his private or public political views may be, is horrendous. A British Court would pour scorn on the feeble attempts to associate Mr Irving with the views and writings of scores of others, with whom he had had no contact whatever.



© Focal Point 1999 e-mail:  write to David Irving