Landeshauptstadt
München
Kreisverwaltungsreferat
[...]
KVR II/313 Frau Bretträger 1053/233-23075
09.Nov.
1933
Anlage: Ausreiseschein
Vollzug des Ausländergesetzes (AuslG)
Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland;
IRVING David, geb. 24.03.1938,
britischer Staatsangehöriger
Sehr geehrter Herr Irving,
die Landeshauptstadt München erläßt
folgenden
Bescheid:
1. Sie werden aus der Bundesrepublik Deutschland
ausgewiesen.
2. Sie sind verpflichtet, unverzüglich,
spätestens bis 10.11.1993, 24T00 Uhr, aus dem
Bundesgebiet auszureisen.
3. Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen,
werden Sie nach Großbritannien abgeschoben. Die
Kosten der Abschiebung müssen Sie tragen.
4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
5. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
6. Hinweis: Vor Ihrer Ausreise gelten die mit Bescheid
vom 11. 01. 1993 angeordneten Redeverbote.
Gründe:1. Sie sind britischer Staatsbürger und
bezeichnen sich selbst als Historiker.
Schwerpunktmäßig befassen Sie sich mit der
deutschen Geschichte während des 2. Weltkrieges.
Über diesen Zeitraum haben Sie bereits mehrere
Bücher verzfaßt und Publikationen
veröffentlicht, die sich mit der sog. Schuldfrage
und der sog. Endlösung beschäftigen. Zu nennen
sind beispielsweise:
- - Der Untergang Dresdens
- - Führer und Reichskanzler
- - Biographien über Feldmarschall Erwin
Rommel, Reichsmarschall Hermann Göring und
andere.
Sie reisen weltweit umher, um neue Beweismittel
für Ihre Thesen zu sammeln, sich mit Gleichgesinnten
zu treffen oder um Ihre Thesen zu publizieren.
Seit Anfang 1980 werden Sie in der Bundesrepublik
Deutschland regelmäßig als Star-Redner
für Veranstaltungen der DVU (Deutsche Volksunion)
und der NPD (Nationale Partei Deutschlands) eingeladen,
schwerpunktmäßig in München. 1982
erhielten Sie den Europäischen Freiheitspreis
der Nationalzeitung" und 1%5 den
Hans-Ulrich-Rudel-Preis" der DVU.
Ihre Aufenthalte im Bundesgebiet dienen
ausschließlich dein Zweck, an politischen
Veranstaltungen teilzunehmen, entweder passiv als Gast
oder aktiv als Redner. Außer im Bundesgebiet halten
Sie auch in Belgien, Osterreich, Dänemark, England
und Kanada Vorträge. Gegenstand dieser Vorträge
sind der Geschichtsablauf, wie er sich nach Ihrer
Auffassung zugetragen haben soll und Ihre angeblichen
historischen Forschungsergebnisse, insbesondere zu
folgenden Themenbereichen:
- - Judenverfolgung und Massenmord
- - Nürnberger-Prozesse
- - Hitler-Tagebücher
- - Das Geheimnis von Rudolf Heß
- - Entrechtung des deutschen Volkes"
- - Kriegsschuldfrage
Ihre Thesen lehnen stark an das Gedankengut von Fred
Leuchter, Ernst Zündel und Professor Robert
Faurisson an. Fred Leuchter ist Verfasser des
Leuchter Gutachtens", Professor Robert Faurisson
ist Verfasser der Schrift Es gab keine Gaskammern"
und der führende französische Revisionist. Er
ist dafür bekannt, daß er die historisch
Wahrheit, wie sie allgemein und offenkundig anerkannt
ist, konsequent leugnet. Seine Thesen werden in
wenigstens 2 Büchern in der Bundesrepublik
Deutschland verbreitet und zwar
- - Der zweite Leuchter Report', der auf
Veranlassung von Ernst Zündel 1989 erstellt wurde
und zum überwiegenden Teil von Faurisson
verfaßt wurde.
- - Die Affaire Faurisson" (Folge 58 der von
Thies Christophersen herausgegebenen Schriftenreihe
Kritik, die Stimme des Volkes")
Über Faurisson liegen folgende Erkenntnisse
vor:
Die Staatsanwaltschaft Flensburg ermittelte gegen den
Herausgeber einer Zeitschrift der rechtsradikalen Partei
Bauernschaft". In dieser Zeitschrift wurde das
Gutachten" Faurissons zitiert, wonach es im
Konzentrationslager Majdanek keine Gaskammern gegeben
hätte. Das Strafverfahren wurde wegen
Verjährung eingestellt (Az: 48 Gs 1243/86 i.V.m. 102
Js 1S703/88).
Gegen Faurisson wurde auch wegen der
Veröffentlichung von Artikeln bereits mehrfach
strafrechtlich ermittelt, u.a. wegen Verwendung von
Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen,
Volksverhetzung, Verbreitung antisemitischer Schriften,
Verherrlichung von Gewalt und Verunglimpfung des
Andenkens Verstorbener. Leuchter, Zündel und
Faurisson vertreten und verbreiten revisionistisches
Gedankengut; sie sind führende Mitglieder der
sogenannten revisionistischen Bewegung.
Sie Schließen sich deren Thesen ebenfalls an;
Ihr Rechtsvertreter räumt im Schriftsatz vom
19.03.1993 ein, die Aussagen der genannten Personen
hätten Sie überzeugt. Auch Sie haben sich in
den letzten Jahren zunehmend durch Veröffentlichung
derartiger Thesen ausgezeichnet und suchen
unablässig nach sogenannten Wissenschaftlern, die
Ihre Thesen belegen.
Die nachfolgend dargestellten Thesen veranschaulichen
Ihre Grundeinstellung:
1. Nach Durchsicht des gesamten
Materials und einer Inspektion der Standorte in
Auschwitz, Birkenau und Majdanek findet der Autor des
Gutachtens den Beweis überwältigend,
daß es dort nirgends Exekutionsgaskammern gab.
Es ist die feste Ingenieursansicht des Autors,
daß die angeblichen Gaskammern in den
untersuchten Standorten weder damals noch heute
ernstlich als Exekutionskammern hätten in
Betracht gezogen, geschweige denn benutzt? werden
können"2. die Schuld am Zweiten Weltkrieg trifft
nicht allein und nicht in erster Linie die
nationalsozialistische Führung Deutschlands,
sondern in gleicher Weise Regierungen und
gesellschaftliche Kräfte in den
Westmächten"
3. das amerikanische Judentum", Churchill und
die Franzosen hätten vorsätzlich den Krieg
mit Deutschland gewollt und in die Wege geleitet"
4. es habe keine planmäßige
Vernichtung der Juden im Dritten Reich gegeben;
allenfalls habe es (Übergriffe einzelner, ihre
Machtbefugnisse mißbrauchender deutscher
Amtsträger gegeben; Hitler habe jedoch immer
seine schützende Hand über die Juden
gehalten. Der Nationalsozialismus habe die Juden
lediglich von Westeuropa nach Osteuropa umsiedeln
wollen, aber niemals ihre Vernichtung geplant oder in
die Wege geleitet"
5. es habe auch nie eine systematische
Vernichtung der Juden in den Konzentrationslagern
Osteuropas gegeben, insbesondere sei die Geschichte
von der Vernichtung der Juden in Auschwitz eine
Lüge"
6. die Zahl von 6 Millionen Getöteten
sei eine große Luge; damit solle Deutschland
ständig auf und politischem Gebiet erpreßt
werden".
2. Im einzelnen liegen bezüglich Ihrer
öffentlichen Auftritte in der jüngeren
Vergangenheit folgende Informationen vor:
- - Am 23.02.1990 traten Sie bei einer Veranstaltung
des Arbeitskreises Historische Wahrheit" (AHW)
in Landshut als Redner zu dem Thema Gibt es eine
deutsche Alleinkriegsschuld ? auf.
Im Rahmen dieser Veranstaltung äußerten
Sie insbesondere folgende Thesen:
Die Westalliierten, insbesondere das
amerikanische Judentum" hätten den Krieg
mit Deutschland gewollt und die Wege geleitet. Der
Einmarsch in die UdSSR sei ein legitimer
Präventivkrieg gewesen. Eine
planmäßige Verznichtung der Juden habe es
nicht gegeben, allenfalls rechtswidrige
Übergriffe und Verbrechen einzelner
Amtsträger. Hitler habe immer wieder seine
schützende Hand über die Juden gehalten. Es
habe nie eine Vergasung von Juden gegeben. Im
Konzentrationslager Auschwitz sei. Gas nur zu
Desinfektionszwecken benutzt worden. Die Juden seien
in den Konzentrationslagern durch Krankheiten, Hunger
oder Kriegseinwirkung ums Leben gekommen, aber nicht
durch planmäßiges oder
generalstabsmäßiges Töten. Die Zahl
von 6 Mio. getöteten Juden sei eine Lüge des
Staates Israel zum Zwecke der Erpressung des deutschen
Staates. Die Geständnisse und Aussagen
zahlreicher Zeugen, die die Vergasung von Juden
bestätigt hatten, bezeichneten Sie als Folge von
Erpressung oder krankhafter Einbildung.
- - Am 03.03.1990 hielten Sie auf Einladung der
Nationalen Liste 6" in Hamburg einen Vortrag:
Sinngemäß äußerten Sie,
Auschwitz sei nur eine Attrappe gewesen, die von den
deutschen Historikern ungeprüft übernommen
worden sei. Der Völkermord sei nichts als
Legende, die von Britischen
Propagandamaschinerie erfunden worden sei, um von Bonn
riesige Reparationszahlungen einfordern zu
können.
- - Mit Bescheid vom 09.03.1990 untersagte Ihnen die
Stadt Passau bei einer Veranstaltung der DVU als
Redner aufzutreten. Dagegen legten Sie Rechtsmittel
ein. Die Stadt Passau nahm daraufhin ihren
Ausgangsbescheid teilweise zurück; Ihnen wurde
die Teilnahme als Redner unter der Auflage gestattet,
daß Sie bestimmte Thesen nicht vertreten.
Mit Urteil vom 29.01.1991 stellte das
Verwaltungsgericht Regensburg fest, daß mildere
Maßnahmen zur Unterbindung der zu erwartenden
Äußerung ausreichend gewesen wären. Die
grundsätzliche Notwendigkeit sicherheitsrechtlicher
Maßnahmen wurde bestätigt.
- - Bei einer nicht angemeldeten Versammlung des
Deutschen Jugendbildungswerkes am 21.04.1990 in
München traten Sie als Hauptredner auf. Sie
referierten insbesondere darü-ber, daß nach
Ihrer Auffassung in Auschwitz niemals Juden vergast
wurden. Im Anschluß an die Veranstaltung
führten Sie mit einem Teil der Anwesenden einen
nicht angemeldeten Aufzug durch. Der Aufzug wurde von
der Polizei gestoppt, Sie wurden vorübergehend
festgenommen. Wegen Ihren Äußerungen wurde
ein Strafverfahren wegen Beleidigung in Tateinheit mit
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener eingeleitet.
Das Strafverfahren ist noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen. Auf die Ausführungen unter Ziffer
1.3. wird verwiesen.
- - Mit Bescheid vom 06.02.1991 untersagte Ihnen die
Stadt Passau abermals, bei einer Veranstaltung der DVU
am 16.02.1991 als Redner zu den Thesen von Fred A.
Leuchter, wie sie insbesondere im
Leuchter-Gutachten" sind, zu referieren. Ihr
dagegen eingelegter Widerspruch wurde
zurückgewiesen, das Verbot wurde
bestandskräftig.
- - Für den 23.03.1991 war im Kongreßsaal
des Deutschen Mu-seums in München eine als
weltgrößter Revisionistentag"
bezeichnete internationale Jahrestagung
kritischer Zeitgenossen" geplant. Sie waren ebenfalls
als einer der Referenten vorgesehen. Die Veranstaltung
wurde verboten; Rechtsbehelfe des Veranstalters gegen
die Anordnung des sofortigen Vollzugs der
Verbotsverfügung blieben ohne Erfolg.
- - Für den 12.05.1991 war in einer
Münchner Gaststätte eine Veranstaltung der
NPD zum Thema Deutschlands Zukunft im Schatten
politischer Erpressung ? geplant. Es war
vor-gesehen, daß Sie dort als Redner auftreten.
In einer Einladung wurde für Sie wie folgt
geworben:
Der bekannte revisionistische Historiker wird
unter dem Thema Deutschlands Zukunft im Schatten
politischer Erpressung" erstmalig zu der Frage,
ob sich die Deutschen und ihre europäischen
Nachbarn weiterhin leisten können, die
Zeitgeschichte als politisches Erpressungsinstrument
zu dulden", Stellung nehmen."
Dem Veranstalter wurden hinsichtlich der geplanten
Vorträge Auflagen nach dem Versammlungsgesetz
erteilt. Ihm wurde auferlegt, durch geeignete
Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß
in der Versammlung über die Verfolgung der Juden
im Dritten Reich insoweit nicht gesprochen wird, als
diese geleugnet oder bezweifelt wird. Der Veranstalter
wurde außerdem verpflichtet, derartige
Redebeiträge ggf. sofort zu unterbinden.
- - Für den 09.05.1992 war in Berlin eine
Veranstaltung der Wählergemeinschaft Die
Nationalen" geplant< für die Sie als Redner
eingeladen worden waren. Die Ausländerbe-horde
Berlin beabsichtigte, Ihnen ein Redeverbot zu
erteilen.
Die Veranstaltung fand nicht statt.
- - Für den 11.09.1992 war in München
erneut eine Veranstal-tung der NPD mit Ihnen als
Hauptreferenten vorgesehen. Aufgrund der bisherigen
Erfahrungen erteilte Ihnen die
Ausländerbehörde München mit Bescheid
vom 09.09.1992 ein Redeverbot. Außerdem wurde
Ihnen mit Schreiben vom 09.09.1992 angekündigt,
Ihnen die Befreiung vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung für Kurzaufenthalte zu
entziehen.
- - Für 14.01.1993 meldete Herr Bela Ewald
Althans eine politische Veranstaltung an, für die
Sie als Star-Redner eingeladen waren. Herr Althans ist
als Vertreter des rechtsextremistischen Revisionismus
bekannt, der ständig bemüht ist, durch
Verbreitung von Propagandamitteln (Bücher,
Schriften und Filme), durch Vorträge und als
Moderator bei Versammlungen die Gewaltherrschaft des
Nationalsozialismus zu rechtfertigen und insbesondere
die Vernichtung von Millionen europäischer Juden
während des NSlllRegimes zu leugnen. Dabei nutzt
er auch seine zahlreichen Kontakte ins Ausland,
insbesondere zu den einschlägig bekannten
Rechtsextremisten, wie Ernst ZÜNDEL/Kanada, Fred
LEUCHTER/USA, FAURISSON/Frankreich Gerd
HONSIK/Osterreich, Udo WALENDY usw. propagandistisch
aus. In diesem Zusammenhang ist insbesondere der sog.
LeuchterBericht zu nennen, der von den Revisionisten
als Durchbruchswerk betrachtet wird. Für die
englische Ausgabe schrieben Sie das Vorwort.
- - Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse über
Ihre Rede-beiträge bei politischen
Veranstaltungen erging mit Bescheid der
Landeshauptstadt München vom 11.01.1993 gegen Sie
ein Redeverbot. Gleichzeitig wurde der Veranstalter
mit Bescheid vom 14.01.1993 verpflichtet,
sicherzustellen, daß die auf Seiten 4 und 5
dieses Bescheides aufgeführten Thesen weder
wörtlich noch sinngemäß dargestellt
oder vertreten werden, oder darauf Bezug genommen
wird.
- - Für 05.07.1993, 20.00 war in einer
Münchner Gaststätte eine Veranstaltung
geplant, bei der Sie über Ihre Thesen referieren
sollten. Veranstalter war H. Bela Ewald Althans.
- - Zeitungsberichten zufolge wurden Sie Ende
Oktober 1992 von der kanadischen
Einwanderungsbehörde des Landes verwiesen. Sie
sollen bei Ihrer Einreise verschwiegen haben,
daß Sie eine ausgedehnte Redetour planen. Sie
seien daher zur Ausreise aufgefordert worden,
hätten Kanada verlassen, wären aber bereits
nach 3 Tagen wieder eingereist.
- - In Österreich bestand von 1984 - 1986 ein
Einreiseverbot wegen nationalsozialistischer
Wiederbetätigung; im November 1989 erging gegen.
Sie ein Haftbefehl.
Zu den Thesen, wie sie in Ziffer 1 dargestellt sind,
haben Sie auf den in Ziffer 2 aufgezählten
Veranstaltungen wiederholt referiert.
3. Über Sie liegen folgende weitere Erkenntnisse
vor:
- - Ein wegen Volksverhetzung, begangen durch
Verbreiten von Druckschriften eingeleitetes
Strafverfahren wurde am 14.06.1990 von der
Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Nürnberg
wegen Verjährung eingestellt (Az. 342
Js45508/89). Sie hatten am 11.12.1989 auf
öffentlichem Verkehrsgrund Broschüren mit
dem Titel deutsche Historiker, Lügner,
Feiglinge" verteilt. Verfasser dieser Broschüren
sind Sie.
- - Am 05.05.1992 verurteilte Sie das Amtsgericht
München wegen Beleidigung in Tateinheit mit
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer
Geldstrafe von 100 Tagessatzen ä 100,lll DM (Az.
432 Cs 113 Js 3619/90).
Zugrunde lag Ihr Redebeitrag bei der Veranstaltung vom
21.04.1990. Sie äußerten u.a. folgendes:
wir wissen jetzt inzwischen, das
brauche ich hier nur als Fußnotiz zu
erwähnen, daß es nie Gaskammern in
Auschwitz gegeben hat... Wir glauben inzwischen,
daß genauso wie die Gaskammer, die die
Amerikaner hier errichtet hatten in Dachau in den
ersten Nachkriegstagen, eine Attrappe war, so sind die
Gaskammeranlagen, die man jetzt als Tourist in
Auschwitz sehen kann, von den Behörden in Polen
nach dem Zweiten Weltkrieg errichtet worden ... Denn
die deutschen Steuerzahler haben ja eine Runde 16 Mia.
Deutsche Mark als Strafe für Auschwitz bezahlen
müssen ... Für eine Attrappe."
Gegen dieses Urteil legten Sie Berufung ein, die vom
Landgericht München I verworfen wurde. Mit Urteil
vom 13.01.1993 wurden Sie zu einer Geldstrafe von 150
Tagessätzen ä 200,lll DM verurteilt (Az. 25 Ns
113 Js 3619/90) .
Das Landgericht München I bestätigte in
seiner Urteilsbegründung vom 12.01.1993 die
Feststellungen des Amtsgerichts München;
insbesondere, daß es sich bei den von Ihnen
publizierten Thesen um erwiesenermaßen unwahre
Behauptungen mit ehrverletzendem Charakter handle. Das
Gericht sah es als erwiesen an, daß es Ihnen nur
vordergründig darum ginge, ein von der gesicherten
Forschung abweichendes Geschichtsbild zu zeichnen; in
Wahrheit ginge es Ihnen um die Leugnung des
systematischen Massenmordes an der jüdischen
Bevölkerung. Diese Thesen beleidigten unzweifelhaft
die Opfer des Nationalsozialismus. Sie fänden zudem
vor allem in rechtsextremistischen, neonazistischen und
revisionistischen oder ihnen nahestehenden Kreisen
große Zustimmung. Gerade in diesen Kreisen sei seit
einigen Jahren eine zunehmende rechtsextremistische und
fremdenfeindliche Einstellung festzustellen .
Die Urteilsbegründung stützt sich zum einen
auf die Breitenwirkung Ihrer Äußerungen. Das
Gericht hielt es für erwiesen, daß sich
insbesondere neonazistische und revisionistische Gruppen
Ihren Thesen anschließen und sich Ihr Gedankengut.
zunutze machen. Zum anderen berücksichtigt das
Urteil Ihre Uneinsichtigkeit. Sie hätten Ihre Thesen
auch nachdem Strafanzeige gegen Sie erhoben worden war,
beharrlich öffentlich vertreten (vgl. auch Ziffer
1.2) . Zum Vorwurf wurde Ihnen ferner Ihre Ablehnung
gemacht, sich aus offenkundigen und allgemein anerkannten
historischen Quellen zu informieren und statt dessen
lediglich revisionistische Thesen als Wahrheit zu
betrachten. Noch in der Berufungsverhandlung
erklärten Sie, keinen Anlaß für eine
Änderung Ihrer Auffassung zu sehen .
Gegen dieses Urteil hat Ihr Rechtsvertreter Revision
beim Bundesgerichtshof eingelegt. Eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofs steht aus.
- - Nach abwertenden Äußerungen über
den verhandelnden Richter wurde ein Strafbefehl in
Höhe von 40 Tagessätzen zu je 200,lll (Az:
112 Js 3113/93) wegen Beleidigung gegen Sie
beantragt.
II.
Nach § 45 Abs. 1 des Ausländergesetzes kann
ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein
Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigt.
Nach § 46 Nr. 2 kann insbesondere ausgewiesen
werden, wer einen nicht nur vereinzelten oder
geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften
oder gerichtliche oder behördliche Ent-scheidungen
oder Verfügungen begangen oder außerhalb des
Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im
Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen
ist.
Die Tatbestände der §§ 45 Abs. 3. und
46 Nr. 2 AuslG sind erfüllt .
Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man
den Zustand, in dem das Gemeinwesen und der einzelne die
ihnen durch die Verfassung und sonstigen Nonnen
gewährten Rechte ungestört genießen
können. Schützende Rechtsnormen sind
insbesondere die Straf und Bußgeldvorschriften,
aber auch nicht mit Strafen oder Bußgeld bewehrte
Rechtsnormen, die den Schutz der öffentlichen
Sicherheit bezwecken.
Die öffentliche Ordnung umfaßt alle Normen
über Handlungen, Unterlassungen und Zustände,
deren Befolgung lll über die Grenzen des geltenden
positiven öffentlichen oder zivilen Rechts hinaus -
nach der jeweils herrschenden, in manchmal kurzen
Zeiträumen sich wandelnden allgemeinen Auffassung zu
den unerläßlichen Voraussetzungen eines
gedeihlichen menschlichen und staatsbürgerlichen
Zusammenlebens gehört.
Durch Ihre Anwesenheit in der Bundesrepublik
Deutschland sind die öffentliche Sicherheit, die
öffentliche Ordnung aber auch erhebliche Interessen
der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt; der
Ausweisungsgrund § 46 Nr. 2 AuslG ist (ebenfalls)
gegeben.
Zu prüfen war, ob das Ausländergesetz, das
Europäische Gemeinschaftsrecht oder
zwischenstaatliche Verträge die
Ausweisungsermächtigung der §§ 45 ff AuslG
beschränken. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall.
Das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in geltender
Fassung ist nicht anwendbar. Sie gehören nicht zu
dem Personenkreis, dem Freizügigkeit gewährt
ist.
Die zum AufenthG/EWG ergangenen Richtlinien des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 28.06.1990
finden ebenfalls keine Anwendung.
Unabhängig davon ist die Ausweisung nach §
12 Abs. 1 AufenthG/EWG aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung auch
gegenüber einem Staatsangehörigen eines
EG-Mitgliedstaates zulässig.
§ 48 AuslG, der für bestimmte
Personengruppen einen besonzderen Ausweisungsschutz
gewährt, ist nicht anwendbar. Sie erfüllen
nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
Völkerrechtliche Verträge stehen der
Ausweisung ebenfalls nicht entgegen.
Die vorliegenden schwerwiegenden Ausweisungsgrunde
ließen jedoch unabhängig davon die Ausweisung
auch dann zu, wenn besonderer. Ausweisungsschutz nach
§ 48 AuslG oder aufgrund europäischen
Gemeinschaftsrechts gegeben wäre.
Sie reisen seit Jahren in das Bundesgebiet ein, um auf
politischen Veranstaltungen Ihre Thesen (vgl. Ziffer
I.1.) zu publizieren.
Diese Thesen erfüllen den Straftatbestand der
Beleidigung und der Verunglimpfung des Andenkens
Verstorbener.
Die Verwirklichung von Straftatbeständen stellt
regelmäßig eine Störung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Im
vorliegenden Fall ist diese von besonderem Gewicht, weil
die Beleidigungen und Verunglimpfungen eine ganze
Bevölkerungsgruppe betreffen und zudem in
öffentlichkeitswirksamer Weise geschehen .
Sie leugnen die Judenmorde im Dritten Reich"
bewußt und führen eine Vielzahl von
angeblichen Beweisen an, insbesondere Gutachten von
Revisionisten oder deren Sympathisanten. Ihre
sämtlichen Aktivitäten sind darauf
ausgerichtete diese Thesen möglichst weltweit zu
verbreiten. Ihnen geht es dabei nicht, wie vorgegeben um
eine objektive Geschichtsschreibung, sondern letztendlich
um die Rechtfertigung der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft.
Durch Äußerungen, die die
nationalsozialistische Gewaltherrschaft rechtfertigen,
sowie vorsätzliches Kundgeben falscher Tatsachen
werden Opfer beleidigt. In diesen Äußerungen
liegt ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre der Opfer
und Ihrer Nachkommen. Das Pietätsempfinden der
Angehörigen und die über den Tod fortwirkende
Menschenwürde werden verletzt.
Trotz der Urteile des Amtsgerichts München vom
05.05.1992 und des Landgerichts München I vom
13.01.1993 vertreten Sie Ihre Auffassung beharrlich
weiter öffentlich.
Ihr Verhalten gefährdet auch über die
Rechtswidrigkeit Ihrer Äußerungen hinaus die
öffentliche Sicherheit und Ordnung:
Ihre politische Betätigung war anfangs
unauffällig und geschah weitgehend unbemerkt von der
breiten Öffentlichkeit. Seit Sommer 1990 treten Sie
jedoch verstärkt auf Veranstaltungen rechtsextremer
Gruppierungen auf, insbesondere auch in den neuen
Bundesländern (u.a. in Dresden, Leipzig und Gera
unter dem Motto Ein Engländer kämpft
für die Ehre der Deutschen") .
Ihre Auftritte werden zunehmend beachtet, was auf eine
gesteigerte Sensibilität der Bevölkerung
gegenüber rechtsextremistischem und neonazistischem
Gedankengut, vor allem aber auf das Erstarken
rechtsextremistischer und neonazistischer Parteien
zurückzuführen ist.
Seit Anfang 1990 mußten bei politischen
Veranstaltungen, bei denen Sie als Redner auftraten bzw.
auftreten sollten, zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
sicherheitsrechtliche Maßnahmen gegen Sie und die
jeweiligen Veranstalter eingeleitet werden. Die
Notwendigkeit des Einschreitens wurde mehrfach
gerichtlich bestätigt (siehe Ziffer 1.2) .
Inzwischen haben Sie eine größere
Bekanntheit erlangt. Ihre bloße Anwesenheit reicht
aus, die Stimmung aufzuhetzen. Dies war beispielsweise
bei der Veranstaltung am 14.01.1993 in München der
Fall. Im Anschluß an diese kam es zwischen
Anhängern und Gegnern zu öffentlichen
Auseinandersetzungen.
Daß Sie sich selbst nicht zu den aktiven
Mitgliedern rechtsextremer Gruppierungen zählen, ist
unerheblich. Ausschlaggebend ist, daß sich diese
Ihr Gedankengut zunutze machen, durch Ihre Thesen
bestärkt werden und eine Zusätzliche Aufwertung
erfahren.
Ihrer persönlichen Verantwortlichkeit unterliegt,
daß Sie als vorgeblicher Historiker die
Veranstaltungen rechtsextremer Kreise für Ihre
Publikationen nutzen und dabei die Konsequenzen Ihres
Handelns zumindest billigend in Kauf nehmen.
Ihr Verhalten stellt eine Gefährdung der inneren
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im weitesten
Sinne dar und fügt damit zugleich dem Ansehen des
deutschen Staates nach Außen erheblichen Schaden
zu:
Ihre Darstellung und Äußerung der unter
Ziffer 1.1. wiedergegebenen Thesen ist geeignet, das
friedliche Zusammenleben von Deutschen und
Ausländern zu gefährden; sie werden von einem
kleinen, aber radikalen Teil der Bevölkerung als
Wahrheit angesehen und motivieren letztlich zu Gewalt und
Rassenhaß.
Auf der Grundlage eines wiedererstarkten
Nationalsozialismus und Rechtsextremismus und des damit
untrennbar verbundenen Gewaltpotentiales wurden seit ca.
1990 an vielen Orten der Bundesrepublik Deutschland
Überfälle und Brandanschläge auf
Ausländer oder deren Unterkünfte und Wohnungen
verübt; zu nennen sind vor allem Rostock,
Hoyerswerda, Rünxe, Mölln und Solingen.
Inzwischen zeichnet sich eine Welle der Gewalt ab, die
kaum mehr kontrollierbar ist. Immer wieder werden
Menschen schwer verletzt und auch heimtückisch
getötet. Das Leid der Opfer ist
beträchtlich.
In diesem Zusammenhang kam es seit 1992 zu folgenden
Verboten rechtsextremistischer Gruppierungen:
- - Nationalistische Front; Verbot durch den
Bundesminister des Innern am 26.11.1992
- - Deutsche Alternative; Verbot durch den
Bundesminister des Innern am 10.12.1992
- - nationale Offensive; Verbot durch den
Bundesminister des Innern am 22.12.1992
- - Nationaler Block; Verbot durch das Bayerische
Staatsministerium des Innern am 07.06.1993
Obwohl sich der größte Teil der deutschen
Bevölkerung von derartigen Aktionen distanziert,
zeigen die jüngsten Entwicklungen, daß eine
gewaltbereite Basis rechtsextremistisch motivierter
Täter vorhanden ist. Gerade dieser Personenkreis ist
empfänglich für revisionistisches Gedankengut,
fühlt sich dadurch in seiner politischen Einstellung
bestätigt, wobei er seiner Meinung auf
gewalttätige Weise Ausdruck verleiht.
Die Ereignisse in den letzten Jahren bestätigen,
daß die Eskalation der Gewalt in besonderer Weise
mit der NS-Ideologie verbunden ist. Opfer dieser
Entwicklung sind bisher vor allem Asylbewerber bzw.
türkische Staatsangehörige. Ausschreitungen
sind an der Tagesordnung. Folgende Auswirkungen sind
festzustellen:
- - Die öffentliche Sicherheit und Ordnung und
die innere Sicherheit werden durch die zunehmenden
Ausschreitungen gefährdet. Es besteht die
begründete Gefahr einer weiteren Eskalation der
Gewalt, inzwischen auch auf Seiten der im Bundesgebiet
lebenden Ausländer.
- - Der durch Gewalt und Rassenhaß verursachte
wirtschaftliche Schaden ist beträchtlich. Es
entstehen erhebliche Schäden unmittelbar durch
die Ausschreitungen. Auch mittel und langfristig ist
der Extremismus geeignet, das wirtschaftliche Klima
gerade auch in den Beziehungen zum Ausland zu
beeinträchtigen.
- - Das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland wird
erheblich geschädigt. Während die Gewaltakte
anfänglich noch als bedauerliche Einzelfälle
beurteilt wurden, beobachten inzzwischen viele
außenpolitische Partner der Bundesrepublik
Deutschland die innenpolitischen Verhältnisse
wegen der Häufung der Ereignisse mit Besorgnis.
Die Öffentlichkeit im Ausland zieht vereinzelt
bereits Parallelen zur politischen Situation vor bzw.
während der Zeit des Nationalsozialismus. Die
Angst vor dem Wiedererstarken eines faschistisch
geprägten Deutschlands ist groß.
Die aufgezählten Folgen sind von erheblichem
Gewicht. Durch Ihre Betätigung tragen Sie nicht
unerheblich zu der dargestellten negativen Entwicklung
bei. Ihre Äußerungen stellen klare
Rechtsverletzungen dar, die in ihrer Gesamtheit die
öffentliche Sicherheit und Ordnung und die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland in
schwerwiegendem Maße beeinträchtigen.
Es war daher nach pflichtgemäßem Ermessen
und unter Beachtung der Grundsätze der
Verhältnismäßigkeit und des
Vertrauensschutzes zu prüfen, ob die Ausweisung
geboten ist. Für die vorzunehmende
Interessenabwägung sind folgende Aspekte von
Belang:
Sie haben durch Ihre Betätigung als Redner die
öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört.
Auch sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Deutschland - nämlich das Ansehen der Bundesrepublik
und ihrer Beziehungen zum Ausland - sind
beeinträchtigt. Auf die vorstehenden
Ausführungen wird verwiesen.
Es besteht Wiederholungsgefahr Ihre Aufenthalte im
Bundesgebiet waren stets darauf ausgerichtet, als Redner
bei politischen Veranstaltungen aufzutreten.
Anläßlich der Berufungsverhandlung am
12.01.1993 erklärten Sie, für eine Revidierung
Ihrer Anschauungen keinen Grund zu sehen. Sie vertraten
diese uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf
das Urteil des Amtsgerichts München aus erster
Instanz.
Der Ablauf der Veranstaltung vom 14.01.1993 lll Sie
waren zunächst als Redner vorgesehen lll macht
deutlich, daß ein störungsfreier Verlauf von
Veranstaltungen, an denen Sie entweder mitwirken oder bei
denen Sie anwesend sind, nur durch massive
sicherheitsrechtliche Maßnahmen gewährleistet
ist. Das Interesse revisionistischer
rechtsextremistischer und neonazistischer Gruppierungen
an Ihrer Teilnahme an künftigen Veranstaltungen
hält unvermindert an.
Den Behörden ist nicht zuzumuten, Ihre
Äußerungen bei zahlreichen Politischen
Auftritten permanent zu überwachen und
gegebenenfalls nur noch im Nachhinein strafrechtlich
ahnden zu können.
Zudem ist angesichts Ihres einschlägigen Rufs in
rechtsextremistischen Kreisen bereits Ihre bloße
Teilnahme an politischen Veranstaltungen geeignet, die
Belange der Allgemeinheit im oben dargestellten Sinne zu
beeinträchtigen.
Auf ein Verschulden Ihrerseits kommt es nicht an,
ebensowenig ist eine rechtskräftige, strafrechtliche
Verurteilung erforderlich. Ausschlaggebend sind lediglich
die Auswirkungen Ihrer Betätigung als sog.
Historiker bzw. Redner.
Ihre Ausweisung ist daher zur Abwehr von
Wiederholungsgefahr unumgänglich.
Neben der Abwehr von Wiederholungsgefahr dient Ihre
Ausweisung der Generalprävention. Die
Ausweisungsbefugnis der § § 45 - 47 AuslG
bezweckt auch, andere Ausländer zu veranlassen,
Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht zu
beein-trächtigen.
Die von rechtsextremer Betätigung ausgehenden
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, die innere Sicherheit und den inneren Frieden
der Bundesrepublik Deutschland gebieten es, generell
aufzuzeigen, daß Störungen und
Gefährdungen dieser Art durch Ausländer nicht
hingenommen werden, sondern zur Ausweisung
führen.
Die Interessen der Allgemeinheit, die in Betracht
kommen, vor allein die Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, sowie der Schutz
des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland erfordern es
daher, Ihnen den Aufenthalt im Bundesgebiet durch
Ausweisung zu untersagen. Die Ausweisung ist daher das
geeignete, aber auch erforderliche Mittel der
Gefahrenabwehr.
Neben dem öffentlichen Interesse waren Ihre
persönlichen Interessen zu beachten, insbesondere
Interessen, die durch Grundrechte geschützt
sind.
Zu berücksichtigen waren insbesondere die Dauer
rechtmäßiger Aufenthalte, schutzwürdige
persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen
im Bundesgebiet und die in § 55 Abs. 2 AuslG
genannten Duldungsgründe (§ 45 Abs. 2 AuslG)
.
Sie hatten Gelegenheit, sich zu äußern
(Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
-BayVwVfG-) . Unabhängig davon oblag es Ihnen, Ihre
Belange und die für Sie günstigen
Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt
sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände
unverzüglich geltend zu machen (§ 70 Abs. 1
Satz 1 AuslG).
Ihr Bevollmächtigter trug mit Schriftsatz vom
19.03.1993 folgende Gesichtspunkte vor:
Ihre Thesen seien das Ergebnis langjähriger
Forschungen. Zu Ihrer heutigen Einstellung seien Sie
aufgrund intensiver Beschäftigung mit den Thesen des
Deutsch-Kanadiers Zündel, des französischen
Professors Faurisson sowie mit dem Gutachten von Fred
Leuchter gelangt. Sie seien von der Wahrheit dieser
Thesen überzeugt und hätten sich die
Verbreitung der Wahrheit zur Aufgebe gemacht. Dies
stünde nach Ihrer Ansicht unzweifelhaft im
öffentlichen Interesse. Daß fremdenfeindliche
Gewalttaten von links- und rechtsextremistischen
Gruppierungen auf Ihren Thesen beruhten, stellte Ihr
Rechtsvertreter in Abrede. Ihre ungehindert. Einreise sei
schon deshalb nötig, damit Sie Ihre Arbeit
fortsetzen könnten und Ihre Rechtsvertretung durch
den beauftragten Rechtsanwalt gewährleistet sei.
Mit Schreiben vom 06.06.1993 teilten Sie mit, die in
Ziffer I 1. Nr. 1 - 5 aufgeführten Thesen
hätten Sie niemals vertre-ten. Ihrem Vorbringen
stehen die vorliegenden Ermittlungsergebnisse
entgegen.
Ihre persönlichen Interessen sind wie folgt zu
bewerten:
Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland
(insbesondere familiärer Art ), die Ihrer Ausweisung
entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich.
Mit der Ausweisung verlieren Sie die Möglichkeit,
Ihre Tätigkeit ( Forschung und
Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit )
im Bundesgebiet fortzusetzen. Diese Folge müssen Sie
angesichts des mit der Ausweisung beabsichtigten
Schutzzweckes hinnehmen. Die Ursache liegt in Ihrem
eigenen Verhalten. Grundrechte, insbesondere die
allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), die
Freiheit zur Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1
GG) und die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG)
stehen der Ausweisung nicht entgegen.
Die Grundrechte gewährleisten eine
Betätigung nur im Rahmen der bestehenden Gesetze.
Unwahre Tatsachenbehauptungen mit ehrverletzendem
Charakter, wie Sie sie bei Vorträgen
regelmäßig äußern, erfüllen
dagegen lediglich Straftatbestände. Sie
genießen nicht den Grundrechtsschutz des Art. 5
Abs. 1 GG.
Auf Art. 5 Abs. 3 GG, Wissenschaftsfreiheit
können Sie sich ebenfalls nicht berufen, da es Ihnen
eindeutig um die Leugnung des systematischen Massenmordes
an der jüdischen Bevölkerung im 3. Reich, nicht
jedoch um die freie Forschung als solche geht.
Ihr wissenschaftliches Interesse an einer
Vortragstätigkeit und Werbung für Ihre
Druckerzeugnisse genießt ebenfalls keinen
Grundrechtsschutz.
Selbst sofern Ihre o.g. privaten Interessen
Grundrechtsschutz genießen sollten, überwiegt
das öffentliche Interesse, Ihren Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland durch Ausweisung zu
beenden.
Eine Rechtsposition, auf deren Bestand Sie
unabhängig von Ihrem Verhalten vertrauen durften,
besitzen Sie nicht. Ihre Aufenthalte im Bundesgebiet
waren jeweils nur von kurzer Dauer.
Es liegt im Wesen der Ausweisung, daß sie
einschneidend und hart in das Leben eines Betroffenen
eingreift (§ 22 Abs. 2 AuslG) . Die Maßnahme
ist jedoch nicht unverhältnismaßig. Mildere
Mittel - u.a. eine Einschränkung oder ein Verbot der
politischen Betätigung, Einschränkung der
Freizügigkeit nach § 3 Abs. 3 AuslG können
dieses Ziel nicht bzw. nicht in ausreichender Weise
erreichen.
Insbesondere würde die Sperrwirkung des § 8
Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht ausgelöst. Dies ist jedoch
im Hinblick auf Ihre häufigen Einreisen, dem damit
regelmäßig verbundenen Aufent-haltszweck und
der deswegen erforderlichen Kontrolle unbedingt
erforderlich.
Ihr persönliches Interesse, nicht ausgewiesen zu
werden und im Bundesgebiet bleiben zu können,
muß gegenüber dem öffentlichen Interesse
an der Beendigung Ihres Aufenthalts zurücktreten
.
Duldungsgrunde gemäß § 55 Abs. 2 AuslG
liegen ebenfalls nicht Vor .
Hinweis zur Ausweisungswirkung:
Nach § 8 Abs. 2 Satz i AuslG dürfen Sie
nicht mehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
einreisen und sich darin aufhalten. Ihnen wird - auch,
wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs vorliegen -
keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.
Die Wirkungen der Ausweisung können auf Antrag
befristet werden. Ein Antrag kann jedoch nur dann Erfolg
haben, wenn der Zweck der Ausweisung schon damit erreicht
wird, daß Sie das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland für einen bestimmten Zeitraum nicht
wieder betreten dürfen.
Ausreise
Die Ausweisungsentscheidung verpflichtet Sie,
unverzüglich lll innerhalb der Ihnen gesetzten Frist
lll aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
auszureisen ( 42 Abs. 1. 2 Satz 2 und 3 AuslG) .
Zu berücksichtigen waren die Umstände, die
der Ausländerbehörde bekannt waren oder ihr
bekannt gemacht worden sind; zugleich war das
öffentliche Interesse an Ihrer sofortigen Ausreise
zu beachten.
Wie dargelegt dienen Ihre Einreisen der Teilnahme an
politischen Veranstaltungen und der Publikation Ihrer
Thesen. Es steht konkret zu befürchten, daß
Sie bis zu Ihrer Ausreise jede Gelegenheit nutzen werden,
um Ihre Thesen im Rahmen einer weiteren Anwesenheit zu
publizieren. In Betracht kommen insbesondere zu
erwartende Ersatz- oder Folgeveranstaltungen, zu denen
Sie als Redner eingeladen sind bzw. werden.
Die Dringlichkeit Ihrer sofortigen Ausreise ergibt
sich in besonderer Weise aus dem für Ihren Auftritt
vorgesehenen Zeitpunkt, dem 9. November. Der 9. November
ist durch den Marsch der Nationalsozialisten zur
Feldherrnhalle in Manchen im Jahr 1923 und den
Ausschreitungen und Verfolgungen während der
sogenannten Reichskristallnacht im Jahr 1938 als
hochsensibles Datum einzustufen. Veranstaltungen mit
rechtsextremem Hintergrund sind gerade auch wegen des
historischen Bezugs in außerordentlicher Weise
öffentlichkeitswirksam. Der sich daraus auch
international ergebende Schaden wäre
beträchtzlich, vor allem auch vor dem Hintergrund
der Grenzöffnung zwischen den beiden deutschen
Staaten im Jahr 1989, in dessen Folge es zur
Wiedervereinigung und faktisch zu einer poliztisch sehr
beachteten Stärkung der Bundesrepublik Deutschland
kam.
Ihre sofortige Ausreise ist daher zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung sowie zur Abwehr nachhaltigen Schadens für
die Bundesrepublik Deutschland erforderlich.
Sie unterhalten im Bundesgebiet weder einen Wohnsitz
noch persönliche Bindungen. Sie sind anwaltlich
vertreten. Eine Notwendigkeit, dringliche
persönliche Angelegenheiten regeln zu müssen,
ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung der öffentlichen Belange mit
Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren
Aufenthalt überwiegt das öffentliche
Interesse.
Die Grenzübertrittsbestätigung (Anlage zu
diesem Bescheid) übergeben Sie bitte bei Ihrer
Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland der deutschen
Grenzpolizei. Der Zeitpunkt Ihrer (fristgerechten)
Ausreise ist ein für Sie günstiger Umstand im
Sinne des § 70 Abs. 1 AuslG. Ihre Nachweispflicht
erfüllen Sie mit der Übergabe der
Bestätigung.
Reisen Sie in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, erfüllen Sie Ihre
Ausreisepflicht nur, wenn Ihnen dort Einreise und
Aufenthalt erlaubt sind.
Kommen Sie Ihrer Ausreisepflicht nicht freiwillig nach
oder erscheint Ihre Ausreise aus sonstigen Gründen
nicht gesichert, müssen Sie abgeschoben werden
(§ 49 Abs. 1 AuslG). Sie hätten dann die
anfallenden Kosten zu tragen (§ 82 Abs. 1 AuslG)
.
Um die Ausreiseverpflichtung zwangsweise durchsetzen
zu können, war Ihnen die Abschiebung anzudrohen
(§ 50 Abs. 1 AuslG) . Gründe, die Abschiebung
auszusetzen, sind nicht vorzhanden .
Nach § 50 Abs.2 AuslG soll der Staat bezeichnet
werden, in den Sie abgeschoben werden können. Dies
ist in Ihrem Fall Großbritannien. Vorsorglich
werden Sie darauf hingewiesen, daß Sie auch in
jeden anderen Staat abgeschoben werden können, in
den Sie einreisen dürfen, bzw. der zu Ihrer
Rückübernahme verpflichtet ist.
Über Sachverhalte, die ein gesetzliches Verbot
der Abschiebung zur Folge hätten (§ 51 und 52
AuslG) oder die die Abschiebung hindern (§ 53
AuslG), wurde nichts vorgetragen und auch sonst nichts
bekannt (§ 67 AuslG) .
Sofortvollzug
Für die Ausweisung war nach § 80 Abs. 2 Nr.
4 VwGO im öffentzlichen Interesse die sofortige
Vollziehung anzuordnen.
Wie unter Ziffer I dargelegt, waren Ihre Einreisen
regelmäßig mit Sicherheitsstörungen
verbunden; Ihre unveränderte Einstellung zu den
Geschichtsvorgangen macht die bestehenden
Wiederholungsgefahren deutlich. Ohne Anordnung der
sofortigen Vollziehung hätten Widerspruch und
Anfechtungsklage nach § 50 Abs. 1 VwGO aufschiebende
Wirkung. Bis Abschluß eines wahrscheinlich Jahre
andauernden Rechtsstreitverfahrens müßten
weitere Störungen und Rechtsverletzungen sowie die
daraus rezsultierenden Gefahren für die innere
Sicherheit hingenommen werden. Diese Gefahr besteht nicht
nur abstrakt, sondern konkret. Sie kann sich jederzeit
und mehrfach u.U. sogar täglich realisieren.
Unabhängig davon kann die öffentliche
Sicherheit und Ordnung nur durch sofort vollziehbare
Maßnahmen wirksam und dauerhaft geschützt
werden. Es ist nicht gewährleistet, daß Ihre
Einzreisen zu Veranstaltungen, an denen Sie als Redner
aktiv oder als passiver Gast teilnehmen, rechtzeitig
bekannt werden und kontrollierbar sind. Die in diesem
Fall ggf. dann erst zu veranlassenden
sicherheitsrechtlichen Anordnungen gewährzleisten
keinen ausreichenden, zweckentsprechenden und
rechtzzeitigen Schutz. Auch steht zu befürchten,
daß Veranstaltungen künftig in großem
Umfang im Untergrund durchgeführt werden und damit
der behördlichen Kontrolle entzogen sind.
Die zunehmende Zahl von Opfern fremdenfeindlicher
Gewalt, die nahezu stets durch rechtsextremes Gedankengut
motiviert oder von diesem begleitet ist, macht umfassende
und vor allem sofort wirksame Maßnahmen des Staates
erforderlich. Gerade weil potentielle Opfer in aller
Regel nicht persönlich geschützt werden
können, besitzen diese einen Anspruch darauf,
daß alle sonst möglichen Maßnahmen
ergriffen und sofort durchgesetzt werden.
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ist ein so hochwertiges Schutzgut, daß
Ihr Interesse, das Bundesgebiet bis zum Abschluß
des gerichtlichen Verfahrens jederzeit ungehindert
betreten zu können dahinter zurückstehen
muß.
Ihre Rechtsverteidigung wird durch den Sofortvollzug
nicht einschneidend behindert. Angesichts des
überwiegenden öffentlichen Interesses kann
Ihnen zugemutet werden, das Rechtsmittelverfahren vom
Ausland aus zu betreiben. Sofern für einzelzne
Verfahrenshandlungen Ihre Anwesenheit kurzzeitig
unverzichtbar sein sollte, müßte jeweils eine
Betretungserlaubnis beantragt werden. Im übrigen
sind Sie anwaltlich vertreten.
Zuständigkeit
Die Landeshauptstadt München war als
Ausländerbehörde für den Erlaß
dieses Bescheides zuständig. Die sachliche
Zuständigkeit ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Satz
1 AuslG; die örtliche Zuständigkeit aus §
1 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des
Ausländergesetzes (AVAuslG) .
Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines
Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der
Widerspruch ist schriftlich lll möglichst in
doppelter Ausfertigung lll bei der Landeshauptstadt
München (Kreisverwaltungsreferat), 80313
München, Postfach, oder zur Niederschrift im
Dienstgebäude des Kreisverwaltungsreferates,
Ruppertstraße 19, 80313 München, einzulegen.
Am letzten Tag des Fristablaufs steht nach
Dienstschluß zur Einlegung des Widerspruchs der
Sonderbriefzkasten im Rathaus, Marienplatz 8 (neben dem
Auskunftsschalter am Eingang Fischbrunnen) oder der
Sonderbriefkasten vor dem Dienstgebäude (vor dem
Eingang Lindwurmstraße) zur Verfügung, in die
noch bis 24 Uhr der Widerspruch zur Wahrung der Frist
eingeworfen werden kann.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden
Grund in anzgemessener Frist sachlich nicht entschieden
werden, so können Sie Klage bei dem Bayerischen
Verwaltungsgericht in München, Bayerstr. 30,
Postfach 200543, 80005 München, schriftlich oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
dieses Gerichts erheben. Die Klage kann nicht vor Ablauf
von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs
erhoben werden, sofern nicht wegen besonderer
Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten
ist. Die Klage muß den Kläger (Sie), die
Beklagte (die Landeshauptstadt München) und den
Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten
Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden
Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der
angefochtene Bescheid (die angefochten. Verfügung)
soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt
werden.
Erheben Sie Widerspruch, so können Sie bei dem
oben bezeichzneten Gericht beantragen, daß die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt
wird (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO) .
Hinweis:
Ein Exemplar dieser Ausweisungsverfügung wurde
Ihrem Rechtszvertreter Herrn Rechtsanwalt Hajo Hermann,
Friedrichstr 11. 40217 Düsseldorf zugestellt.
Ihrem Mandanten, Herrn David Irving wurde ein Exemplar
dieser Ausweisungsverfügung anläßlich
einer Veranstaltung am 09.11.1993 in München
ausgehändigt.
Im Auftrag
Röschert
Verwaltungsdirektor