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  Das Scheitern desªkleinen Eichmann-Prozesses´ in ÷sterreich
21. August 1962: Selbstmord des Salzburger SS-Sturmbannf¸hrers Hermann H–fle im Wiener Straflandesgericht

Am 15. Dezember 1961 war Adolf Eichmann in Jerusalem zum Tode verurteilt worden. Von 22. M”rz bis 29. Mai 1962 dauerte die Berufungsverhandlung vor dem israelischen Obersten Gerichtshof, der das Urteil best”tigte; am 31. Mai 1962 wurde Adolf Eichmann als Hauptorganisator der Ermordung von sechs Millionen Juden hingerichtet.
Der Prozess von Jerusalem hat ÷sterreich aus zwei Gr¸nden unmittelbar ber¸hrt.
> Einerseits wegen der Diskussionen um die Staatsb¸rgerschaft Eichmanns: ÷sterreichische Stellen f¸rchteten finanzielle Forderungen f¸r den Fall, dass der zwar im deutschen Solingen geborene, aber in Linz an der Donau aufgewachsene Eichmann ÷sterreicher sein sollte und stellten daher Nachforschungen an, die aber ergebnislos blieben. (Adolf Eichmann war das einzige Mitglied seiner Familie, das – weil zum Zeitpunkt des Erwerbs der –sterreichischen Staatsb¸rgerschaft durch seinen Vater bereits vollj”hrig – Deutscher geblieben war, wie aus Dokumenten hervorgeht, die Anfang 2002 durch Mag. Georg Kastner im Zuge eines Forschungsprojekts des Karl-von-Vogelsang-Instituts und des Dokumentationsarchivs des –sterreichischen Widerstandes entdeckt wurden.)
> Andererseits wegen der vielen Namen von –sterreichischen Mitt”tern Eichmanns, die im Zuge der Verh–re in Jerusalem genannt wurden. Nicht wenige dieser Personen lebten zu dieser Zeit von Polizei und Justiz unbehelligt in ÷sterreich. Die bekanntesten unter ihnen waren Eichmanns Transportoffizier Franz Novak und Hermann H–fle.
Der am 19. 6. 1911 in Salzburg geborene SS-Funktion”r H–fle war einer der vielen ÷sterreicher im Stabe Odilo Globocniks, des H–heren SS- und Polizeif¸hrers im Distrikt Lublin und Hauptverantwortlichen f¸r die Ermordung der Juden im polnischen ªGeneralgouvernement´. H–fle war eine der zentralen Figuren beim Abtransport von ¸ber 300.000 Warschauer Juden ins Vernichtungslager Treblinka gewesen – er leitete die Massenmorde im Zuge der ªAktion Reinhard´ (der Ermordung von ¸ber 2 Millionen Juden in Ostpolen zwischen M”rz 1942 und Ende 1943) und war somit unmittelbarer an den monstr–sen Verbrechen beteiligt gewesen als sein Partner im RSHA, Adolf Eichmann.

H–fles Statistiken f¸r Eichmann
Im Zusammenhang mit der Publikation eines vom amerikanischen Historiker Stephen Tyas entdeckten Dokuments wurde der Name H–fles 2002 wieder genannt (u.a. in einem ganzseitigen Artikel in der Hamburger ZEIT vom 10. Januar 2002, S. 83): Im Januar 1943 hatte der britische Geheimdienst einen Funkspruch von Lublin an das Reichssicherheitshauptamt in Berlin (ªzu H”nden SS-Obersturmbannf¸hrer Eichmann´) dechiffriert, in dem ein Sturmbannf¸hrer H–fle verschiedene Zahlen mitteilte. Es handelte sich um den ªZugang´ nach L[ublin-Majdanek], S[obibor], B[elzec] sowie T[reblinka] mit Stand 31. Dezember 1942, d.h. um die in diesen Vernichtungslagern bis zum genannten Datum ermordeten Juden: ªzusammen 1,274.166.´ (Der ZEIT-Artikel bezog sich auf den Aufsatz von Peter Witte/Stephen Tyas: A New Document on the Deportation and Murder of Jews during 'Einsatz Reinhard' 1942, in: Holocaust and Genocide Studies, Volume 15, Issue 3, pp. 468-486. Abstract im Internet: HOLOCAUST & GENOCIDE STUDIES)
H–fles Rolle wurde auch im Zusammenhang mit 2001 freigegebenen Dokumenten der "Army Investigative Repository Records" diskutiert, da diese belegen, dass der amerikanische CIC ihn 1954 kurzzeitig (unter dem Decknamen Hans Hartman) als bezahlten Informanten einsetzte, obwohl die US-Beh–rden ¸ber - wenn auch unvollst”ndige - Informationen ¸ber seine SS-Vergangenheit verf¸gten. Eine ausf¸hrliche Zusammenfassung der H–fle betreffenden US-Dokumente von Richard Breitman erschien auf der WebSite der amerikanischen National Archives.

Fr¸he Erkenntnisse ¸ber H–fles Schl¸sselrolle im Holocaust
Doch die zentrale Rolle Hermann H–fles als f¸r die ªAktion Reinhard´ zust”ndigen Hauptabteilungsleiter im Stabe Globocniks war bereits unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg dokumentarisch belegt worden – in der von Josef Kermisz zusammengestellten Sammlung von Dokumenten und Erinnerungen ªAkcje i Wysiedlenia´ (ªAktionen und Aussiedlungen´, Lodz 1946), einer der trotz ihrer Bedeutung f¸r die Holocaust-Forschung heute weitgehend vergessenen, zahlreichen Dokumentationen der Zentralen J¸dischen Historischen Kommission beim Zentralkomitee der Juden Polens.
Die Dokumentation enth”lt ein Formular, mittels dessen die zur ªAktion Reinhard´ Abkommandierten zum absoluten Stillschweigen ¸ber ihre Teilnahme an den Massenmorden verpflichtet wurden – sie mussten best”tigen, dass sie ¸ber die Geheimhaltungsbestimmungen ªdurch SS-Hauptsturmf¸hrer H–fle als Leiter der Hauptabteilung "Einsatz Reinhard" beim SS- und Polizeif¸hrer im Distrikt Lublin [...] eingehend unterrichtet und belehrt worden´ waren. (Kermisz S. 40 f., deutsch erstmals in der 1955 von LÈon Poliakov und Joseph Wulf herausgegebenen Dokumentation ªDas Dritte Reich und die Juden´, Nachdruck: Wiesbaden 1989, S. 46 f.)
Auþerdem wird in der polnischen Dokumentation ein Erinnerungsbericht des Augenzeugen ªM. Reich´ (=Marcel Reich-Ranicki) wiedergegeben, der die Sitzung vom 22. Juli 1942 zu protokollieren hatte, in welcher H–fle dem Vorsitzenden des Warschauer Judenrates, Adam Czerniakow, die ªUmsiedlung´ der j¸dischen Bev–lkerung Warschaus mitteilte. (Kermisz S. 227 ff., auf Deutsch zusammengefasst in der erstmals 1961 erschienenen Dokumentation ªDas Dritte Reich und seine Vollstrecker´ von Joseph Wulf, Nachdruck: Wiesbaden 1989, S. 85; das Buch Wulfs enth”lt auf den Seiten 275–287 die bisher einzige Biografie H–fles.)
Die ersten Meldungen ¸ber H–fles Rolle bei der Ermordung der Warschauer Juden in einer westeurop”ischen Publikation erschien im August 1949 in Paris (in der Zeitschrift ªLe Monde Juif´), 1953 brachte Gerald Reitlinger in London und New York sein bahnbrechendes Werk ªThe Final Solution´ heraus, in dem auch H–fles Rolle ausf¸hrlich dargestellt wurde, allerdings schrieb ihm Reitlinger irrt¸mlich den Vornamen ªHans´ zu, was H–fles Verteidigungslinie st¸tzte, sich nach seiner Verhaftung 1961 als Opfer einer Verwechslung darzustellen.

Verwechslungen zwischen SS-Obersturmbannf¸hrer Hermann Julius H–fle (Selbstmord in Salzburg 1962) und SS-Obergruppenf¸hrer Hermann H–fle (Hinrichtung in Bratislava 1947)
Tats”chlich hatte der SS-Obersturmbannf¸hrer (=Oberstleutnant) Hermann Julius H–fle (1911-1962, mitunter auch f”lschlich H–ffle oder Hoefle geschrieben) einen prominenten Namensvetter: den aus Augsburg stammenden SS-Obergruppenf¸hrer (=General) Hermann H–fle (1898-1947), der von 15. September 1944 bis 15. M”rz 1945 H–herer SS- und Polizeif¸hrer und ªDeutscher Befehlshaber´ in der Slowakei war und als Hauptverantwortlicher f¸r die Niederschlagung des Slowakischen Nationalaufstandes in Bratislava zum Tode verurteilt und am 7. Dezember 1947 gehenkt wurde (biografische Daten in italienischer Sprache, NS-Karriere in franz–sischer Sprache).

Kein –sterreichischer Volksgerichtsprozess gegen H–fle, keine Auslieferung nach Polen
H–fle war im Mai 1945 von britischen Truppen in K”rnten verhaftet worden, wurde jedoch im August 1947 aus dem Internierungslager Wolfsberg entlassen und den –sterreichischen Beh–rden ¸bergeben. Die Staatsanwaltschaft beim Volksgericht Linz leitete gegen ihn ein Verfahren ein (StA Linz 3 St 6291/47), er wurde aus dem Gefangenhaus des Landesgerichts Salzburg nach Linz ¸berstellt, allerdings am 30. Oktober 1947 aus der Haft entlassen. 1948 beantragte die polnische Regierung bei den westlichen Alliierten die Auslieferung H–fles und Stroops (der Polizist J¸rgen Stroop war der Liquidator des Warschauer Ghettos), doch w”hrend Stroop an Polen ausgeliefert und im Juli 1951 zum Tode verurteilt wurde, gelang H–fle die Flucht nach Italien. Weder das Auslieferungsbegehrens Polens noch die ersten historischen Darstellungen seiner f¸hrenden Rolle bei der Ermordung der polnischen Juden stellten f¸r H–fle eine ernsthafte Gefahr dar. Er konnte nach seiner R¸ckkehr aus Italien (1951) unbehelligt in Salzburg leben und in den darauffolgenden Jahren regelm”þig nach Bayern fahren; zeitweise arbeitete er f¸r den amerikanischen Geheimdienst CIC. Gelegentliche Einvernahmen durch Polizei und Gericht – seit 1956 liefen neuerliche Vorerhebungen gegen ihn (Gesch”ftszahl: LG Salzburg 11a Vr 1382/56) – brachten keine verwertbaren Beweismittel hervor.

Eichmann: H–fle zeigte mir die ersten Vergasungseinrichtungen
Das ”nderte sich erst nach der Entf¸hrung Adolf Eichmanns aus Argentinien durch den israelischen Geheimdienst. Am 31. Mai 1960 sagte Eichmann vor der israelischen Polizei aus, dass es Hermann H–fle gewesen sei, der ihm im Sp”tsommer 1941, anl”sslich eines Besuchs im Generalgouvernement, im Auftrag Globocniks die ersten Vergasungseinrichtungen vorf¸hrte.
Die israelischen Beh–rden fassten die Aussagen Eichmanns zu verschiedenen Mitt”tern zusammen und stellten der Zentralen Stelle der deutschen Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg umfangreiches Beweismaterial zur Verf¸gung. Nachdem der leitende Staatsanwalt das Dossier H–fle studiert hatte, schickte er ein Telegramm an den –sterreichischen Justizminister Christian Broda. Noch in der Nacht wurde ein Kurier mit dem Haftbefehl nach Salzburg gesandt, am 31. Januar 1961 wurde H–fle schlieþlich von Beamten der Staatspolizei verhaftet. Die israelischen Beh–rden stellten daraufhin dem offiziellen –sterreichischen Prozessbeobachter in Jerusalem weiteres belastendes Material gegen H–fle zur Verf¸gung.
Da von allen im Eichmann-Prozess genannten Mitt”tern H–fle der einzige Beschuldigte war, dem die Mitwirkung an der T–tung von mehr als 1 Million Menschen zur Last gelegt wurde, bezeichneten –sterreichische Zeitungen ab dem Herbst 1961 die in Salzburg vorbereitete Hauptverhandlung als ªkleinen Eichmann-Prozess´.

Selbstmord H–fles am 21. August 1962
Nachdem H–fle bereits mehr als 1 Jahr in Untersuchungshaft war und die gegen ihn zusammengetragenen Beweismittel bereits neun dicke B”nde (2 ‡ m) f¸llten, erlitt der zust”ndige Salzburger Staatsanwalt einen Nervenzusammenbruch. Aus Personalmangel konnte das Verfahren nicht weiter gef¸hrt werden und wurde daher Mitte Februar 1962 vom Justizministerium nach Wien delegiert.
Inzwischen waren zwanzig weitere –sterreichische Angeh–rige des Stabs Odilo Globocniks verhaftet worden. Die Voruntersuchung gegen H–fle (Gesch”ftszahl: LG Wien 27c Vr 852/62) wurde durch Vorerhebungen gegen immer weitere mutmaþliche Mitt”ter erg”nzt und wuchs damit zu einem kaum mehr bew”ltigbaren Verfahren an.
Parallel zum Verfahren wegen der Judenmorde in Polen 1942/43 wurde, ebenfalls durch die Staatsanwaltschaft Wien, die Voruntersuchung gegen Franz Novak wegen der Ermordung der ungarischen Juden 1944 gef¸hrt. Das Verfahren gegen Novak zog sich bis 1972 hin, vier Hauptverhandlungen waren erforderlich, bis ein Wahrspruch der Geschworenen zustande kam, der vom OGH nicht aufgehoben werden musste.
W”hrend in Salzburg der ªkleine Eichmann-Prozess´ gegen H–fle vorbereitet wurde, sprachen Wiener Geschworene – am H–hepunkt des Eichmann-Prozesses in Jerusalem – Josef H–blinger, einen Mitt”ter des 1948 zu lebensl”nglichem Kerker verurteilten Judenm–rders von Scheibbs, Ernst Burian von der Anklage der unmittelbaren Mitwirkung am Mord frei. Die Staatsanwaltschaft hatte Beweise vorgelegt, wonach Burian an der Erschieþung von nahezu 100 j¸dischen M”nnern, Frauen und Kindern im Schliefaugraben bei Scheibbs am 15. April 1945 ªdurch Teilnahme an der Mordplanung auf der HJ-Bannf¸hrung in Scheibbs, durch Mitfahren mit dem Erschieþungskommando, durch Eskortierung der H”ftlingskolonne an den f¸r die Erschieþung vorgesehenen Ort´ mitgewirkt und auþerdem ªdurch seine Anwesenheit am Tatort auch zur Verhinderung eines Fluchtversuches Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen´ hatte. Die Geschworenen sprachen H–blinger einstimmug von der direkten und mehrheitlich von der entfernten Mitschuld am Mord frei (Gesch”ftszahl: LG Wien 20 Vr 6543/61, Urteil: 24. November 1961, zitiert von Karl Marschall, Volksgerichtsbarkeit und Verfolgung von nationalsozialistischen Gewaltverbrechen in ÷sterreich, 2. Aufl. 1987, S. 182 f.).
Dass auch eine Verurteilung nicht endg¸ltig war, bewies die Tatsache, dass sich der ehemalige HJ-F¸hrer Burian, der als Zeuge ausgesagt hatte, zum Zeitpunkt des H–blinger-Prozesses bereits auf freiem Fuþ befand. Angesichts dieses und weiterer Beispiele f¸r die Schwierigkeiten der –sterreichischen Justiz, Massenm–rder strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, ist es nur schwer verst”ndlich, warum sich Hermann H–fle am fr¸hen Morgen des 21. August 1962, elf Wochen nach der Hinrichtung Eichmanns in Jerusalem, in seiner Zelle im Wiener Straflandesgericht erh”ngte.
Die Staatsanwaltschaft Wien hatte es bis zu diesem Zeitpunkt nicht geschafft, das umfangreiche Material zu einer Anklageschrift zu verarbeiten. Der ªkleine Eichmann-Prozess´ in ÷sterreich war gescheitert.

Auch Nachfolgeverfahren im Sand verlaufen
Ein einziges Verfahren wurde (am 29. Januar 1964) aus dem Komplex ªAktion Reinhard´ ausgeschieden und zum Abschluss gebracht: der Prozess gegen Leopold Lanz, des Leiters der Werkst”tten in dem neben dem Vernichtungslager errichteten Arbeitslager Treblinka (Gesch”ftszahl: LG Wien 27c Vr 814/64). Lanz wurde am 6. Dezember 1966 wegen der Beteiligung an Morden in den Zwangsarbeitslagern Treblinka und Kossow zu 10 Jahren schweren Kerkers verurteilt. Am 3. September 1972 wurde er bedingt entlassen.
Bis Ende 1965 war die Anzahl der Beschuldigten im Verfahren 27c Vr 852/62 bereits auf 64 angewachsen (gegen 8 Personen allerdings wegen Tod des Beschuldigten bereits wieder eingestellt worden). Erst neuneinhalb Jahre nach der Delegierung des Verfahrens nach Wien konnte gegen zwei Angeh–rige des Stabes Odilo Globocniks – Helmut Pohl und Ernst Lerch – Anklage erhoben werden, doch wurde das Verfahren durch den Obersten Gerichtshof nach Klagenfurt (Gesch”ftszahl: LG Klagenfurt 25 Vr 3123/71) delegiert, auch die gesamten – inzwischen auf Dutzende Laufmeter angewachsenen – Ermittlungsakten des Prozess-Komplexes wurden dem Klagenfurter Verfahren einverleibt.
Die Hauptverhandlung gegen Lerch und Pohl wurde nach zwei Tagen, am 17. Mai 1972, unterbrochen, da ein Teil der Zeugebn nicht erschienen war, und nie wieder aufgenommen.
Vier Jahre sp”ter trat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zur¸ck. Die Hauptverhandlung war ªvertagt´ worden, d.h. im Mai 1972 war man davon ausgegangen, dass sie demn”chst wieder aufgenommen w¸rde. Dass nach dem R¸cktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung am 11. Mai 1976 dennoch kein Formalfreispruch erfolgte, sondern eine Verfahrenseinstellung gem”þ ß 227 Abs. 1 StPO (d.h.
vor Beginn der Hauptverhandlung), liegt daran, dass die Verhandlung so lange unterbrochen war, dass bei einer Fortsetzung ein neuer Gerichtshof zusammengestellt werden h”tte m¸ssen, tats”chlich also eine neue Hauptverhandlung begonnen h”tte. Das Verfahren war daher nach dem R¸cktritt der Staatsanwaltschaft von der Anklage durch das Gericht einzustellen.
Die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft war auch durch das seit 1. 1. 1975 g¸ltige neue Strafgesetzbuch gedeckt, das in ß 65 Abs 2 StGB die Anwendung der –sterreichischen Verj”hrungsbestimmungen nur f¸r in ÷sterreich begangene Taten vorsieht, w”hrend bei interterritorialer Strafrechtsanwendung das G¸nstigkeitsprinzip gilt, d.h. dass eine eventuell f¸r den Angeklagten g¸nstigere Bestimmung des Strafrechts des Tatlandes (in diesem Fall: Polen) anzuwenden ist. Nach Artikel 87 lit. a des Polnischen StGB 1932 w”re das Delikt aber bereits verj”hrt gewesen.
Tatsache bleibt freilich, dass 15 Jahre gerichtliche Voruntersuchungen gegen Eichmanns Komplizen in ÷sterreich zu keiner gerichtlichen Ahndung der gr–þten Massenmordaktion der NS-Gewaltherrschaft gef¸hrt hatten.





von: W. R. Garscha
(Update: 6.12.2004)