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Posted Friday, October 5, 2007

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Der Standart

Vienna, Austria, October 4, 2007

Gerd Honsik65-Jähriger muss innerhalb von 48 Stunden dem U-Richter vorgeführt werden - Ministerin Berger "sehr erfreut"

Neonazi Honsik nach Wien ausgeliefert

Wien - Der in Österreich nach dem Verbotsgesetz verurteilte Neonazi Gerd Honsik ist nach seiner Verhaftung in Spanien im August Donnerstag abend nach Österreich ausgeliefert worden. Wie die "Zeit im Bild" berichtete, wurde der 65-jährige mit einer Linienmaschine von Madrid nach Wien gebracht.

Der Sprecher der Staatsanwaltschaft Wien, Gerhard Jarosch, erklärte Donnerstagabend auf Anfrage der APA, die Haftprüfung gegen den ausgelieferten Neonazi Gerd Honsik sei bereits mit Erstellung des Haftbefehls beantragt worden. "Jetzt ist er schon in der Justizanstalt, er muss innerhalb von 48 Stunden dem zuständigen U-Richter vorgeführt werden. Der muss entscheiden, ob er ihn in U-Haft nimmt oder nicht". Diese Frage dürfte aber eher eine rhetorische sein, denn "es ist ziemlich sicher fix", dass Honsik in U-Haft kommt.

Weitere Verfahren

Was die Verurteilung von vor 15 Jahren betrifft, sei diese noch nicht rechtskräftig. "Die muss zunächst einmal rechtskräftig werden, da muss jetzt die zuständige Instanz noch entscheiden". Außerdem gebe es dann noch weitere Verfahren. "Seit seiner Verurteilung und nach der Absetzung nach Spanien hat er so viele weitere Fakten gesetzt, über das Internet Nazipropaganda und Wiederbetätigung gemacht, da müssen wir prüfen", so Jarosch.

"Große Freude"

Maria bergerMit "großer Freude über die Wirksamkeit des Europäischen Haftbefehls gerade bei Neonazis" nahm Justizministerin Maria Berger am Donnerstag die Nachricht auf. Dass die Auslieferung nur 42 Tage nach der Festnahme stattfinde, demonstriere für Berger "die hohe Effizienz dieses Instrument der europäischen Justiz-Zusammenarbeit".

   < Photo: Ineffably lovely: Austrian Justice Minister Maria Berger

Honsik hatte sich vor 15 Jahren nach Spanien abgesetzt. Er war 1992 in Österreich wegen der Herausgabe seines Druckwerks "Freispruch für Hitler" zu 18 Monaten Haft verurteilt worden, während des Berufungsverfahrens setzte er sich ab. Honsik hatte die Ermordung der Juden durch die Nazis geleugnet, von der Absurdität der Gaskammerlüge gesprochen. Am morgigen Freitag dürfte der Haftrichter die U-Haft über Honsik verhängen. Dabei geht es nicht nur um die Verbüßung der ausstehenden 18 Monate Haft, sondern auch darum, dass er in der Zeit in Spanien seine einschlägigen Aktivitäten fortgesetzt hat. [Website comment: Austria once again claims the right to punish citizens activities committed not only on the Internet, but on foreign soil even when the activities are not a crime in that foreign country!]

In Malaga festgenommen

Dass Honsik am 23. August dieses Jahres in Malaga festgenommen werden konnte, verdankte man in erster Linie dem Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, auf den sich am 19. April 2007 der Rat der EU-Justizministerinnen und -minister in Luxemburg geeinigt hatte.

Österreich hatte die spanischen Behörden in der Vergangenheit zwei Mal um die Auslieferung Honsiks ersucht, um diesen der Verbüßung seiner Strafe zuführen zu können. Spanien lehnte dieses Ansuchen beide Mal ab: Im Unterschied zu Österreich, wo das Verbotsgesetz das Leugnen des Holocausts mit teils langjährigen Haftstrafen bedroht, existieren in zahlreichen europäischen Staaten bisher keine vergleichbaren Strafbestimmungen. [Website: Precisely].

Auftrieb

Auftrieb bekamen die Bestrebungen der heimischen Justiz, Honsik ausgeliefert zu bekommen, mit dem Rahmenbeschluss der EU, der eine Mindestharmonisierung von Strafvorschriften zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit vorsieht. Öffentliche Aufstachelung zu Gewalt und Hass gegen Menschen anderer Rasse, Hautfarbe, Religion oder nationaler wie auch ethnischer Abstammung soll zukünftig länderübergreifend verboten werden. Die Mitgliedstaaten der EU sind darüber hinaus verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsordnungen neben Rassismus und Fremdenfeindlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen auch das Leugnen, Billigen oder grobe Verharmlosen von Völkermord unter Strafe zu stellen. (APA).

 

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