This two page extract from the Auschwitz-Urteil, in the Frankfurt Case, 1963, Case 50/4 Ks 2/63, indicates the misgivings which the Court felt with the evidence of the "eye-witnesses".

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Auschwitz gateEine weitere Schwierigkeit bestand darin, daß die Zeugen -- verständlicherweise -- nur selten genaue Angaben über Ort und Zeitpunkt bestimmter Vorfalle machen konnten. Wenn es auch oft als eine Zumutung und Überforderung der Zeugen erschien, sie nach konkreten Einzelheiten ihrer Erlebnisse, nach dem Aussehen der an bestimmten Vorfällen beteiligten SS-Männer, nach dem Ort und der Zeit der Geschehnisse zu fragen und von ihnen eine genaue Beschreibung der Örtlichkeiten zu verlangen, so hielt dies das Schwurgericht zur Aufklärung der schweren Vorwürfe, die den Angeklagten gemacht werden, trotzdem für erforderlich, um die Gefahr von Verwechslungen und wahrheitswidrigen Angaben auszuschalten. Denn dem Gericht fehlten fast alle in einem normalen Mordprozeß zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, um sich ein getreues Bild des tatsächlichen Geschehens im Zeitpunkt des Mordes zu verschaffen. Es fehlten die Leichen der Opfer, Obduktionpsrotokolle, Gutachten von Sachverständigen über die Ursache des Todes und die Todesstunde, es fehlten Spuren der Täter, Mordwaffen usw. Eine Überprüfung der Zeugenaussagen war nur in seltenen Fällen möglich. Die Glaubwürdigkeit der Zeugen mußte daher besonders sorgfältig geprüft werden. Wo geringste Zweifel bestanden oder die Möglichkeit von Verwechslungen nicht mit Sicherheit auszuschließen war, hat das Gericht Aussagen von Zeugen nicht verwertet.

Von den Verteidigern wurde immer wieder darauf hingewiesen, daß die Zeugen gegen bestimmte Angeklagte ein Komplott geschmiedet und sich verabredet hätten, sie -- wenn auch zu unrecht -- zu belasten. Auch sei -- so wurde weiter behauptet in unzulässiger Weise auf die Zeugen eingewirkt worden, gegen bestimmte Angeklagte belastende Aussagen zu machen. Auch das mußte das Schwurgericht im Auge behalten. Allerdings haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß solche Verabredungen oder Beeinflussungen erfolgt sind.

Soweit bei einzelnen Zeugen der Eindruck bestand, daß sie aus einer gewissen Geltungssucht oder sonstiger Veranlagung heraus zum Erzählen phantasievoller Geschichten neigten oder aus

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Auschwitz gate-- nicht näher zu erforschenden Gründen -- bestimmte Angeklagte zu Unrecht mit konkreten Vorfällen zu belasten schienen, hat das Gericht die Aussagen insgesamt nicht verwertet.

2. Beweisgrundlagen und Beweiswürdigung zu den allgemeinen Feststellungen über die Abwicklung der sog. RSHA-Transporte.

Die allgemeinen Feststellungen über die Ankunft und Abwicklung von RSHA -- Transporten auf der alten Rampe und später auf der neuen Rampe im Lager Birkenau, die Aufgaben und Tätigkeiten der verschiedenen zur Rampendienst eingeteilten SS-Angehörigen, die Täuschung der zum Tode bestimmten Menschen über ihr bevorstehendes Schicksal, die Einzelheiten über ihre Tötung in den verschiedenen Gaskammern, den Bau und die innere Einrichtung der Gaskammern und Krematorien. die Beseitigung der Leichen, die Aufgaben und Tätigkeiten des SS-Sonderkommandos bei den vier Krematorien und schließlich die Arbeit des jüdischen Sonderkommandos beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Boger, Stark, Dylewski, Broad, Hofmann, Kaduk, Baretzki, Dr. Lucas, Dr. Frank, Dr. Schatz, Dr. Capesius und Klehr, soweit ihnen gefolgt werden konnte und den glaubhaften Aussagen der Zeugen Ontl, Walter, Wilks, Nebbe, Schlupper, Huley, Dr. Münch, Tomaszewski, Leischow, Hykes, Dr. Kremer, Christoph, (die alle frühere SS-Angehörige im KL-Auschwitz waren) sowie den glaubhaften Aussagen der Zeugen bezw. Zeuginnen Kanal, Cougno, Jacob, van Velsen, Vrba, Kulka, Erich, Palarszyk, Swiderska-Swiratowa, Bacon, Buki, Böck, ferner auf den handschriftlichen Aufzeichnungen des ersten Lagerkommandanten Höss über die „Endlösung der Judenfrage" und dem sog. Broadbericht.

Die Angeklagten bestreiten nicht, daß unzählige jüdische Menschen mit RSHA-Transporten in den Jahren 1941- --1944 nach Auschwitz zur Vernichtung gebracht; dort auf der Rampe dem geschilderten Ausmusterungsverfahren unterworfen und anschließend, soweit sie nicht als arbeitsfähig ausgesondert und in das Lager aufgenommen worden sind, in den Gaskammern auf die geschilderte Art und

[etc]

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